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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 21.12.2020 aufgehoben
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§ 15 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Restaurator im Handwerk oder Geprüfte Restauratorin im Handwerk (RestauratorHw-PrüfV)

V. v. 03.12.2019 BGBl. I S. 2542 (Nr. 48); aufgehoben durch § 20 V. v. 15.12.2020 BGBl. I S. 2934
Geltung ab 18.12.2019; FNA: 7110-20-10 Handwerk im Allgemeinen
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§ 15 Bewerten der Prüfungsleistungen



(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) 1Im Prüfungsteil „Übergreifende Qualifikationen" sind die Prüfungsleistungen für jede der drei Aufgabenstellungen einzeln zu bewerten. 2Aus den einzelnen Bewertungen wird als zusammengefasste Bewertung für den Prüfungsteil das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. 3Die Bewertungen werden wie folgt gewichtet:

1.
die Bewertung der Aufgabenstellung mit dem Schwerpunkt „Kulturerbe pflegen und weitergeben" mit 30 Prozent,

2.
die Bewertung der Aufgabenstellung mit dem Schwerpunkt „Methoden zum Erhalt, zur Restaurierung und Konservierung von Kulturerbe anwenden und weiterentwickeln" mit 50 Prozent,

3.
die Bewertung der Aufgabenstellung mit dem Schwerpunkt „Unternehmerische Prozesse im Rahmen des Kulturerbeerhalts gestalten und steuern" mit 20 Prozent.

(3) 1Im Prüfungsteil „Spezifische Qualifikationen" sind die Prüfungsleistungen für die drei Aufgabenstellungen einzeln zu bewerten. 2Aus den einzelnen Bewertungen wird als zusammengefasste Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel berechnet.

(4) 1Im Prüfungsteil „Projektarbeit" sind die Prüfungsleistungen für die Projektdokumentation, die Projektpräsentation und das Fachgespräch einzeln zu bewerten. 2Aus den einzelnen Bewertungen wird als zusammengefasste Bewertung für den Prüfungsteil das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. 3Die Bewertungen werden wie folgt gewichtet:

1.
die Projektdokumentation mit 50 Prozent,

2.
die Projektpräsentation mit 15 Prozent,

3.
das Fachgespräch mit 35 Prozent.

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Zitierungen von § 15 RestauratorHw-PrüfV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 RestauratorHw-PrüfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RestauratorHw-PrüfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 RestauratorHw-PrüfV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
... und steuern. (5) Die erfolgreich abgelegte Prüfung nach den §§ 11 bis 18 führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Restaurator" ...
§ 14 RestauratorHw-PrüfV Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
... Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, erhöhen sich die Prozentsätze nach § 15 für die übrigen Prüfungsbestandteile entsprechend ihres Verhältnisses ...
Anlage 1 RestauratorHw-PrüfV (zu den §§ 15 und 16) Bewertungsmaßstab und -schlüssel