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§ 19 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Restaurator im Handwerk oder Geprüfte Restauratorin im Handwerk (RestauratorHw-PrüfV)

V. v. 03.12.2019 BGBl. I S. 2542 (Nr. 48); aufgehoben durch § 20 V. v. 15.12.2020 BGBl. I S. 2934
Geltung ab 18.12.2019; FNA: 7110-20-10 Handwerk im Allgemeinen
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§ 19 Übergangsvorschriften



(1) Jede Prüfung nach auf der Grundlage der Handwerksordnung in Kraft gesetzten Vorschriften der Handwerkskammern für einen Abschluss als Restaurator oder Restauratorin in einem der nach § 2 genannten Handwerke, die vor Ablauf des 17. Dezember 2019 angemeldet wurde, wird bis zum Ablauf des 1. Dezember 2022 nach den bis zum Ablauf des 17. Dezember 2019 geltenden Vorschriften zu Ende geführt.

(2) 1Für eine Prüfung, die bis zum Ablauf des 1. August 2022 angemeldet wird, kann die zu prüfende Person die Anwendung der in Absatz 1 genannten jeweiligen Vorschriften der Handwerkskammer beantragen. 2Die Prüfung ist im Fall des Satzes 1 bis zum Ablauf des 1. Dezember 2022 zu Ende zu führen.

(3) 1Die Wiederholungsprüfung kann auf Antrag der zu prüfenden Person auch nach dieser Verordnung durchgeführt werden. 2Die Wiederholungsprüfung ist bis zum Ablauf des 1. Dezember 2022 zu Ende zu führen.

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