Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 23.12.2020 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 5 - Geprüfter-Betriebswirt-Fortbildungsverordnung (GepBetrWFV)

V. v. 03.12.2019 BGBl. I S. 2552 (Nr. 48); aufgehoben durch § 20 V. v. 18.12.2020 BGBl. I S. 3079
Geltung ab 31.12.2019; FNA: 806-22-6-62 Berufliche Bildung
|

§ 5 Handlungsbereich „Unternehmensspezifische Strategiefelder erkennen und ausgestalten"



(1) 1Im Handlungsbereich „Unternehmensspezifische Strategiefelder erkennen und ausgestalten" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, Entscheidungsgrundlagen dazu zu erarbeiten, mit welchen Mitteln und Maßnahmen gesichert, neue Erfolgspotentiale erschlossen und Risikopotentiale verringert werden können. 2Dabei sind wirtschaftliche und gesellschaftspolitische Entwicklungen genauso wie arbeitsmarktpolitische Entwicklungen zu erfassen und zu bewerten.

(2) In den Aufgabenstellungen sollen mehrere der nachfolgend aufgeführten Qualifikationsinhalte verknüpft werden:

1.
eine von ethischen Grundsätzen geprägte Unternehmenspolitik formulieren,

2.
Grundsätze einer verantwortungsvollen, transparenten und auf eine langfristige Steigerung des Unternehmenswerts ausgerichtete Unternehmensführung einhalten,

3.
aus dem Unternehmensleitbild Unternehmensziele ableiten,

4.
Maßstäbe und Standards als strategische Elemente für ein integriertes Managementsystem festlegen,

5.
Trends erkennen und in der Unternehmensstrategie berücksichtigen,

6.
Formen der Marktforschung anwenden und Marktanalysen entsprechend den Gegebenheiten des Unternehmens entwickeln, durchführen und die Ergebnisse nutzen,

7.
Compliance bei der Ausgestaltung der Strategiefelder berücksichtigen,

8.
aus der Unternehmensstrategie abgeleitetes Personalmanagement ausgestalten,

9.
Logistik als unterstützendes Element in der Unternehmensstrategie berücksichtigen.

Anzeige