Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 23.12.2020 aufgehoben
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§ 13 - Geprüfter-Betriebswirt-Fortbildungsverordnung (GepBetrWFV)

V. v. 03.12.2019 BGBl. I S. 2552 (Nr. 48); aufgehoben durch § 20 V. v. 18.12.2020 BGBl. I S. 3079
Geltung ab 31.12.2019; FNA: 806-22-6-62 Berufliche Bildung
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§ 13 Projektbezogener Prüfungsteil


§ 13 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Zum projektbezogenen Prüfungsteil wird nur zugelassen, wer den schriftlichen und den mündlichen Prüfungsteil bestanden hat.

(2) Der projektbezogene Prüfungsteil besteht aus einer schriftlichen Projektarbeit, einer Präsentation und einem projektarbeitsbezogenen Fachgespräch.

(3) Zur Präsentation und dem projektarbeitsbezogenen Fachgespräch wird nur zugelassen, wer die schriftliche Projektarbeit bestanden hat.

(4) 1Die schriftliche Projektarbeit ist so zu gestalten, dass

1.
eine zukunfts- und praxisorientierte betriebliche Aufgabenstellung bearbeitet wird, die auch eine Unternehmensgründung thematisieren kann, und

2.
die Aufgabenstellung nach Nummer 1 als Entscheidungsvorlage für unternehmerische Entscheidungen aufbereitet ist.

2Dabei sind mindestens zwei der Handlungsbereiche nach § 4 zu berücksichtigen.

(5) 1Die schriftliche Projektarbeit ist als Hausarbeit anzufertigen. 2Die Hausarbeit ist innerhalb von 30 Kalendertagen anzufertigen.

(6) 1Die zu prüfende Person schlägt dem Prüfungsausschuss ein Thema vor. 2Das Thema der schriftlichen Projektarbeit wird vom Prüfungsausschuss gestellt und soll den Vorschlag der zu prüfenden Person berücksichtigen. 3Wird kein Themenvorschlag eingereicht, legt der Prüfungsausschuss das Thema der schriftlichen Projektarbeit fest.

(7) 1Die zu prüfende Person soll in der Präsentation die schriftliche Projektarbeit gegenüber dem Prüfungsausschuss darstellen und die Ergebnisse erläutern. 2Hierbei sind insbesondere die Analyse und die Einordnung des betrieblichen Handlungsauftrages sowie die Entwicklung und Strukturierung des Lösungsweges zu berücksichtigen.

(8) Die Präsentation soll nicht länger als 15 Minuten dauern.

(9) 1An die Präsentation schließt sich das projektarbeitsbezogene Fachgespräch unmittelbar an. 2Im projektarbeitsbezogenen Fachgespräch soll die zu prüfende Person, ausgehend von der Präsentation, nachweisen, dass sie in der Lage ist, vertiefende und erweiternde Fragestellungen der betrieblichen Praxis im Kontext der Projektarbeit zu analysieren und Lösungsmöglichkeiten unter Beachtung der maßgebenden Einflussfaktoren zu entwickeln und zu bewerten.

(10) Die Dauer des projektarbeitsbezogenen Fachgespräches soll 30 Minuten nicht überschreiten.

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Zitierungen von § 13 GepBetrWFV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 GepBetrWFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GepBetrWFV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 GepBetrWFV Bewerten von Prüfungsleistungen
... als Prüfungsleistungen einzeln zu bewerten 1. die schriftliche Projektarbeit nach § 13 Absatz 4 bis 6 , 2. die Präsentation nach § 13 Absatz 7 bis 9 sowie 3. das ... schriftliche Projektarbeit nach § 13 Absatz 4 bis 6, 2. die Präsentation nach § 13 Absatz 7 bis 9 sowie 3. das projektarbeitsbezogene Fachgespräch nach § 13 Absatz 10. ... § 13 Absatz 7 bis 9 sowie 3. das projektarbeitsbezogene Fachgespräch nach § 13 Absatz 10 . Aus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung des projektbezogenen ...


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