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§ 15 - Geprüfter-Betriebswirt-Fortbildungsverordnung (GepBetrWFV)

V. v. 03.12.2019 BGBl. I S. 2552 (Nr. 48); aufgehoben durch § 20 V. v. 18.12.2020 BGBl. I S. 3079
Geltung ab 31.12.2019; FNA: 806-22-6-62 Berufliche Bildung
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§ 15 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote



(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind

1.
in jeder Aufgabenstellung des schriftlichen Prüfungsteils unbeschadet des § 14 Absatz 2 Satz 2,

2.
in der mündlichen Prüfung sowie

3.
in der projektbezogenen Prüfung

a)
in der schriftlichen Projektarbeit,

b)
in der Präsentation und

c)
im projektarbeitsbezogenen Fachgespräch.

(2) Ist die Prüfung bestanden, so werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet:

1.
die Punktebewertung des schriftlichen Prüfungsteils sowie

2.
die Punktebewertung des projektbezogenen Prüfungsteils.

(3) Den Punktebewertungen für den schriftlichen Prüfungsteil, den mündlichen Prüfungsteil und für den projektbezogenen Prüfungsteil ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.

(4) 1Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. 2Dabei werden die Punktebewertungen wie folgt gewichtet:

1.
des schriftlichen Prüfungsteils mit 50 Prozent,

2.
des mündlichen Prüfungsteils mit 30 Prozent sowie

3.
des projektbezogenen Prüfungsteils mit 20 Prozent.

3Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch zu runden. 4Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. 5Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

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Zitierungen von § 15 GepBetrWFV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 GepBetrWFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GepBetrWFV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 GepBetrWFV Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
... befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 14 und 15 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen ... erhöhen sich die Prozentsätze nach § 14 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 3 oder § 15 Absatz 4 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander; allein diese Prüfungsbestandteile sind den ...
§ 17 GepBetrWFV Zeugnisse
... Wer die Prüfung nach § 15 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der ...