(2) 1Bei Prüfungen, die nach dem 30. Dezember 2019 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 angemeldet werden, kann die zu prüfende Person beantragen, dass die Vorschriften der in Absatz 1 genannten Verordnung anzuwenden sind. 2Die Prüfung ist bis zum Ablauf des 31. März 2024 zu Ende zu führen.
(3)
1Die Wiederholungsprüfung kann auf Antrag der zu prüfenden Person auch nach dieser Verordnung durchgeführt werden.
2Die Wiederholungsprüfung ist bis zum Ablauf des 31. März 2024 zu Ende zu führen.
3§ 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes ist in diesem Fall nicht anzuwenden.
(4) Wird im Einzelfall ein Termin, zu dem eine Prüfung spätestens zu Ende zu führen ist, nicht eingehalten und hat dies die zuständige Stelle zu vertreten, ist die Prüfung ohne Beachtung des Termins zu Ende zu führen.