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Änderung § 144 SGB XIV vom 01.01.2024

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§ 144 SGB XIV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 144 SGB XIV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 06.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 146
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 144 Geldleistungen


(1) 1 Berechtigte nach § 142 Absatz 1, die im Dezember 2023 Geldleistungen erhalten haben, erhalten einen monatlichen Betrag, der sich aus der Summe dieser Geldleistungen ergibt. 2 Geldleistungen im Sinne des Satzes 1 sind folgende Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung:

1. die Führzulage nach § 14,

2. der Pauschalbetrag für Kleider- und Wäscheverschleiß nach § 15,

3. der Berufsschadensausgleich nach § 30 Absatz 3 bis 12,

4. die Grundrente nach § 31 Absatz 1 Satz 1 und den §§ 38, 40, 42, 45, 46,

5. die Alterszulage nach § 31 Absatz 1 Satz 2,

6. die Schwerstbeschädigtenzulage nach § 31 Absatz 4,

7. die Ausgleichsrente nach den §§ 32, 34, 41, 47,

8. der Ehegattenzuschlag nach § 33a,

9. der Kinderzuschlag nach § 33b,

10. die Pflegezulage nach § 35 Absatz 1,

11. der nach § 35 Absatz 6 Satz 2 den Beschädigten und Hinterbliebenen von den Versorgungsbezügen zu belassende Betrag,

12. der Schadensausgleich nach § 40a,

13. der Pflegeausgleich nach § 40b,

14. die Witwen- und Waisenbeihilfe nach § 48 sowie

15. die Elternrente nach den §§ 49 bis 52.

3 Der sich nach Satz 2 ergebende Betrag wird um 25 Prozent erhöht. 4 Bei der Berechnung der von Einkommen beeinflussten Leistungen nach Satz 2 bleiben Anrechnungen von einmaligen Leistungen im Wege der Verrentung unberücksichtigt. 5 Ist eine Grundrente kapitalisiert nach § 72 Bundesversorgungsgesetz oder nach § 1 Absatz 1 Rentenkapitalisierungsgesetz-KOV, verringert sich der Betrag nach Satz 1 während des Abfindungszeitraums um den kapitalisierten Betrag. 6 Bei der Feststellung der Geldleistungen bleiben Beträge unberücksichtigt, die nach § 65 des Bundesversorgungsgesetzes zum Ruhen der Versorgungsleistungen geführt haben.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 und 2 erlischt

(Text neue Fassung)

(2) 1 Der Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 und 2 erlischt

1. bei Witwen und Witwern durch Wiederverheiratung einer Witwe oder eines Witwers,

2. bei Waisen durch Wegfall der Voraussetzungen nach § 45 des Bundesversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung.

vorherige Änderung

 


2 Das Erlöschen betrifft nur den von einem oder einer Berechtigten abgeleiteten Anspruch.

(3) Der Betrag nach Absatz 1 Satz 1 und 2 verringert sich um folgende Anteile, wenn die Anspruchsvoraussetzungen der folgend genannten Leistungen dem Grunde nach wegfallen:

1. den Anteil des Ehegattenzuschlags nach § 33a,

2. den Anteil des Kinderzuschlags nach § 33b

des Bundesversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung.

(4) Für Berechtigte nach § 142 Absatz 2 gilt Absatz 1 entsprechend, wenn für Dezember 2023 ein Anspruch auf die in Absatz 1 genannten Geldleistungen festgestellt wird.



 (keine frühere Fassung vorhanden)