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Änderung § 157 SGB XIV vom 01.01.2024

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§ 157 SGB XIV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 157 SGB XIV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 06.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 146
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 157 Zuständigkeit


(Text alte Fassung)

Für die Durchführung dieses Kapitels sind die Träger der Sozialen Entschädigung zuständig, die zum 31. Dezember 2023 sachlich zuständig waren.

(Text neue Fassung)

Für die Durchführung dieses Kapitels sind die nach Landesrecht bestimmten Träger zuständig.

 

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