§ 157 SGB XIV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung | § 157 SGB XIV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 06.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 146 |
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(Textabschnitt unverändert) § 157 Zuständigkeit | |
(Text alte Fassung) Für die Durchführung dieses Kapitels sind die Träger der Sozialen Entschädigung zuständig, die zum 31. Dezember 2023 sachlich zuständig waren. | (Text neue Fassung) Für die Durchführung dieses Kapitels sind die nach Landesrecht bestimmten Träger zuständig. |