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Zitierungen von § 107 SGB XIV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 107 SGB XIV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SGB XIV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 106 SGB XIV Berücksichtigung von Einkommen
... führen, soweit es die für die Berechtigten maßgebliche Einkommensgrenze nach § 107 Absatz 1 übersteigt. Bei minderjährigen unverheirateten Berechtigten ist zur Deckung ... Einkommen der Berechtigten, als das Einkommen der Unterhaltspflichtigen die für sie nach § 107 Absatz 1 zu ermittelnde Einkommensgrenze übersteigt. Ist ein Unterhaltsbetrag gerichtlich ...
§ 145 SGB XIV Befristete oder auf Zeit erbrachte Leistungen (vom 01.01.2024)
... der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung des Bundesversorgungsgesetzes die Einkommensgrenze nach § 107 Absatz 1 tritt, 2. an die Stelle des Grundbetrags nach § 26c Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 des ...
Zitat in folgenden Normen
Soldatenentschädigungsgesetz (SEG)
Artikel 1 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932, 3933
§ 84 SEG Befristete oder auf Zeit erbrachte Leistungen
... Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung die Einkommensgrenze nach § 107 Absatz 1 des Sozialgesetzbuchs Vierzehntes Buch tritt, 2. an die Stelle des Grundbetrags nach ...
Soldatenversorgungsgesetz (SVG)
neugefasst durch B. v. 16.09.2009 BGBl. I S. 3054; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
§ 108 SVG Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts (vom 01.01.2024)
... der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung des Bundesversorgungsgesetzes die Einkommensgrenze nach § 107 Absatz 1 des Sozialgesetzbuchs Vierzehntes Buch tritt, 2. an die Stelle des Grundbetrags nach § 26c Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 des ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Artikel 3 SVReformG Weitere Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung des Bundesversorgungsgesetzes die Einkommensgrenze nach § 107 Absatz 1 des Sozialgesetzbuchs Vierzehntes Buch tritt, 2. an die Stelle des Grundbetrags nach ...
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