interne Verweise§ 156 SGB XIV Pauschaliertes Abrechnungsverfahren ... der Bund den Ländern in einem pauschalierten Verfahren 1. für Leistungen nach § 155 Absatz 1 Nummer 3 jeweils 22 Prozent der ihnen entstandenen Ausgaben und 2. für Leistungen nach ... 3 jeweils 22 Prozent der ihnen entstandenen Ausgaben und 2. für Leistungen nach § 155 Absatz 1 Nummer 6 jeweils 57 Prozent der ihnen entstandenen Ausgaben. (2) Der Bund überprüft in ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/13713/v232792.htm