Änderung Artikel 38 Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 01.10.2021

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Artikel 38 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung
Artikel 38 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 89 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932

(Textabschnitt unverändert)

Artikel 38 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch


Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 131 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 64 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

'2. im Sozialhilferecht, im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende sowie im Kinder- und Jugendhilferecht aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder Erstattung einer nach dem Zwölften Buch, dem Zweiten oder dem Achten Buch vorgesehenen Leistung benötigt werden,'.

bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

'4. im Recht der Sozialen Entschädigung für erforderlich gehalten werden,'.

b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort 'Kriegsopferfürsorge' durch die Wörter 'Sozialen Entschädigung,' ersetzt.

2. In § 65 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter 'Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung' durch die Wörter 'die nach Landesrecht zur Durchführung des Vierzehnten Buches zuständigen Stellen' ersetzt.

3. In § 66 Absatz 2 werden die Wörter 'Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung' durch die Wörter 'die nach Landesrecht zur Durchführung des Vierzehnten Buches zuständigen Stellen' ersetzt.

4. In § 75 Absatz 2 Satz 2, § 77 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 6 wird das Wort 'Bundesversicherungsamt' durch die Wörter 'Bundesamt für Soziale Sicherung' ersetzt.

5. In § 88 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter 'der Kriegsopferfürsorge,' gestrichen.

6. In § 103 Absatz 3, § 104 Absatz 1 Satz 4, § 105 Absatz 3 und § 108 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort 'Kriegsopferfürsorge' durch die Wörter 'Sozialen Entschädigung, soweit diese Besondere Leistungen im Einzelfall erbringen,' ersetzt.

(Text alte Fassung)

7. Nach § 120 Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt:

'(7) Für Personen, die Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die Vorschriften des § 64 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 und Absatz 3 Satz 2, des § 65 Absatz 1 Satz 3, des § 66 Absatz 2, des § 88 Absatz 1 Satz 2, des § 103 Absatz 3, des § 104 Absatz 1 Satz 4, des § 105 Absatz 3 und des § 108 Absatz 2 Satz 1 in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter.'


(Text neue Fassung)

7. (aufgehoben)




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