Artikel 38 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung | Artikel 38 n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2021 geltenden Fassung durch Artikel 89 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932 |
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(Textabschnitt unverändert) Artikel 38 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch | |
Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 131 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 64 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. im Sozialhilferecht, im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende sowie im Kinder- und Jugendhilferecht aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder Erstattung einer nach dem Zwölften Buch, dem Zweiten oder dem Achten Buch vorgesehenen Leistung benötigt werden,". bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: „4. im Recht der Sozialen Entschädigung für erforderlich gehalten werden,". b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Kriegsopferfürsorge" durch die Wörter „Sozialen Entschädigung," ersetzt. 2. In § 65 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung" durch die Wörter „die nach Landesrecht zur Durchführung des Vierzehnten Buches zuständigen Stellen" ersetzt. 3. In § 66 Absatz 2 werden die Wörter „Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung" durch die Wörter „die nach Landesrecht zur Durchführung des Vierzehnten Buches zuständigen Stellen" ersetzt. 4. In § 75 Absatz 2 Satz 2, § 77 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 6 wird das Wort „Bundesversicherungsamt" durch die Wörter „Bundesamt für Soziale Sicherung" ersetzt. 5. In § 88 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „der Kriegsopferfürsorge," gestrichen. 6. In § 103 Absatz 3, § 104 Absatz 1 Satz 4, § 105 Absatz 3 und § 108 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Kriegsopferfürsorge" durch die Wörter „Sozialen Entschädigung, soweit diese Besondere Leistungen im Einzelfall erbringen," ersetzt. | |
(Text alte Fassung) 7. Nach § 120 Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt: „(7) Für Personen, die Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die Vorschriften des § 64 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 und Absatz 3 Satz 2, des § 65 Absatz 1 Satz 3, des § 66 Absatz 2, des § 88 Absatz 1 Satz 2, des § 103 Absatz 3, des § 104 Absatz 1 Satz 4, des § 105 Absatz 3 und des § 108 Absatz 2 Satz 1 in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter." | (Text neue Fassung) 7. (aufgehoben) |