Eingangsformel - Zwischenlagerkosten-Anteilsfestsetzungsverordnung (ZKAV)

V. v. 13.12.2019 BGBl. I S. 2738 (Nr. 50)
Geltung ab 20.12.2019; FNA: 751-20-1 Kernenergie

Eingangsformel



Auf Grund des § 3 Absatz 6 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 des Entsorgungsübergangsgesetzes vom 27. Januar 2017 (BGBl. I S. 114, 120, 1676) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit:



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