Artikel 2 - Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (FZulGEG k.a.Abk.)

G. v. 14.12.2019 BGBl. I S. 2763 (Nr. 51); Geltung ab 01.01.2020
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Artikel 2 Änderung des Einkommensteuergesetzes


Artikel 2 ändert mWv. 1. Januar 2020 EStG § 36

In § 36 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, wird am Ende der Nummer 2 der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:

 
„3.
die nach § 10 des Forschungszulagengesetzes festgesetzte Forschungszulage. Das gilt auch für die gesondert und einheitlich festgestellte Forschungszulage."



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