In
§ 36 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom
12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, wird am Ende der Nummer 2 der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:
-
- „3.
- die nach § 10 des Forschungszulagengesetzes festgesetzte Forschungszulage. Das gilt auch für die gesondert und einheitlich festgestellte Forschungszulage."