Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (FZulGEG k.a.Abk.)

G. v. 14.12.2019 BGBl. I S. 2763 (Nr. 51); Geltung ab 01.01.2020
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Eingangsformel
Artikel 1 Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung
Artikel 2 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 3 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

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Artikel 1 Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung


Artikel 1 ändert mWv. 1. Januar 2020 FZulG

(gesamter Text siehe Forschungszulagengesetz - FZulG)

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Artikel 2 Änderung des Einkommensteuergesetzes


Artikel 2 ändert mWv. 1. Januar 2020 EStG § 36

In § 36 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, wird am Ende der Nummer 2 der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:

 
„3.
die nach § 10 des Forschungszulagengesetzes festgesetzte Forschungszulage. Das gilt auch für die gesondert und einheitlich festgestellte Forschungszulage."

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Artikel 3 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*), frühestens am 1. Januar 2020, in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 20. Dezember 2019.

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Schlussformel



Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister der Finanzen

Olaf Scholz



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