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Änderung § 37 ATA-OTA-G vom 01.01.2022

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§ 37 ATA-OTA-G a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
§ 37 ATA-OTA-G n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 24.02.2021 BGBl. I S. 274
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 37 Ausnahmeregelung für Mitglieder geistlicher Gemeinschaften


(Text alte Fassung)

Von den §§ 26 bis 36 kann abgewichen werden, sobald die Auszubildenden

1. Mitglieder einer Kirche oder einer sonstigen Religionsgemeinschaft, Diakonissen oder
Diakonieschwestern sind und

2. der Ausbildungsträger derselben Kirche
oder Religionsgemeinschaft angehört.

(Text neue Fassung)

Die §§ 26 bis 36 finden keine Anwendung auf Auszubildende, die Diakonissen, Diakonieschwestern oder Mitglieder geistlicher Gemeinschaften sind.

 

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