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Änderung § 51 ATA-OTA-G vom 01.01.2022

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§ 51 ATA-OTA-G a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
§ 51 ATA-OTA-G n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 24.02.2021 BGBl. I S. 274

(Textabschnitt unverändert)

§ 51 Anpassungslehrgang


(1) Den Inhalt und Umfang des Anpassungslehrgangs regelt die auf der Grundlage des § 66 erlassene Ausbildungs- und Prüfungsverordnung.

(2) Der Anpassungslehrgang darf höchstens drei Jahre dauern.

(Text alte Fassung)

(3) Am Ende des Anpassungslehrgangs wird eine Prüfung durchgeführt.

(4) Ist die Prüfung bestanden worden, so wird die Berufsqualifikation anerkannt.

(Text neue Fassung)

 

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