Das
Anti-D-Hilfegesetz vom
2. August 2000 (BGBl. I S. 1270), das zuletzt durch Artikel 48 des Gesetzes vom
12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 7 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
- 2.
- Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:
„§ 7a Bestandsschutz
(1) Berechtigte nach
§ 1 Absatz 1 Satz 1 erhalten die monatliche Rente nach
§ 3 Absatz 2 weiterhin in der für den letzten bei ihnen festgestellten Grad der Schädigungsfolgen vorgesehenen Höhe, wenn nach dem 31. Dezember 2019 auf Grund einer Neufestsetzung des Grades der Schädigungsfolgen eine niedrigere oder keine Rente zu leisten wäre.
(2) Berechtigte nach
§ 1 Absatz 1 Satz 1 erhalten die monatliche Rente nach
§ 3 Absatz 2 auf Antrag in der Höhe, die für den vor dem 1. Januar 2014 zuletzt bei ihnen festgestellten Grad der Schädigungsfolgen vorgesehen ist, wenn auf Grund von Neufestsetzungen des Grades der Schädigungsfolgen ab dem 1. Januar 2014 bis einschließlich 31. Dezember 2019 eine niedrigere oder keine Rente zu leisten war. Wurde der Antrag nach Satz 1 bis zum Ablauf des 30. Juni 2020 gestellt, besteht der Anspruch ab dem 1. Januar 2020, andernfalls ab dem Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde.
(3) Anpassungen nach
§ 8 bleiben von den Absätzen 1 und 2 unberührt."
- 3.
- In § 10 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 3 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1" durch die Wörter „§ 3 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 sowie in Verbindung mit § 7a" ersetzt.
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408