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§ 4 - Karosserie- und Fahrzeugbauermeisterverordnung (KaFbMstrV)

V. v. 17.12.2019 BGBl. I S. 2836 (Nr. 51); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 89 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.07.2020; FNA: 7110-3-201 Handwerk im Allgemeinen
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§ 4 Meisterprüfungsprojekt



(1) 1Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. 2Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungs-, Durchführungs-, Kontroll- und Dokumentationsarbeiten.

(2) Als Meisterprüfungsprojekt ist nach Wahl des Prüflings eine der folgenden Arbeiten durchzuführen:

1.
Instandsetzungsarbeiten, bestehend aus

a)
Planung:

aa)
Schäden an Karosserie und Fahrwerk analysieren,

bb)
eine rechnergestützte Schadenskalkulation erstellen, Instandsetzungsalternativen beurteilen und den Instandsetzungsweg unter Beachtung des Schadensumfangs bestimmen und begründen sowie

cc)
einen Arbeitsplan erstellen,

b)
Durchführung:

aa)
eine Karosserie und ein Fahrwerk vermessen,

bb)
eine Karosserie oder Teile davon instand setzen,

cc)
das vermessene Fahrwerk instand setzen sowie

dd)
einen Teilersatz anfertigen und

c)
Kontrolle und Dokumentation:

aa)
Prüfergebnisse protokollieren und auswerten sowie

bb)
abschließende Kontrollen durchführen und Ergebnisse bewerten oder

2.
Neubauarbeiten:

a)
ein Bauteil einer Fahrwerks-, Karosserie- oder Fahrzeugbaugruppe rechnergestützt entwerfen, planen, konstruieren und gestalten sowie daraus ein Fahrwerk-, Karosserie- oder Fahrzeugbauteil herstellen und prüfen,

b)
eine rechnergestützte Angebotskalkulation und einen Arbeitsplan erarbeiten sowie

c)
Kontrollen durchführen, Prüfprotokolle erstellen und Ergebnisse bewerten.

(3) Die auftragsbezogenen Anforderungen an das Meisterprüfungsprojekt im Einzelnen werden vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt.

(4) 1Anhand der Anforderungen erarbeitet der Prüfling ein Umsetzungskonzept für den Kundenauftrag einschließlich einer Zeitplanung und einer Materialbedarfsplanung. 2Das Umsetzungskonzept hat er vor der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts dem Meisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen. 3Der Meisterprüfungsausschuss prüft, ob das Umsetzungskonzept den auftragsbezogenen Anforderungen entspricht.

(5) Für die Bearbeitung des Meisterprüfungsprojekts stehen dem Prüfling vier Arbeitstage zur Verfügung.

(6) Für die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 werden die einzelnen Bestandteile wie folgt gewichtet:

1.
die Planungsarbeiten anhand der Planungsunterlagen, bestehend aus einer rechnergestützten Schadenskalkulation, der Beurteilung der Instandsetzungsalternativen, der Begründung des Instandsetzungsweges und einem Arbeitsplan, mit 30 Prozent,

2.
die Durchführungsarbeiten, bestehend aus Instandsetzung, Vermessungen der Karosserie und des Fahrwerks, mit 60 Prozent,

3.
die Kontroll- und die Dokumentationsarbeiten anhand der Dokumentationsunterlagen, bestehend aus den Prüfprotokollen und der Bewertung der Ergebnisse, mit 10 Prozent.

(7) Für die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 werden die einzelnen Bestandteile wie folgt gewichtet:

1.
die Planungsarbeiten anhand der Planungsunterlagen, bestehend aus Entwurf, Planung, Konstruktion und Angebotskalkulation sowie des Arbeitsplans, mit 30 Prozent,

2.
die Durchführungsarbeiten des Meisterprüfungsprojekts anhand des angefertigten Fahrwerks-, Karosserie- oder Fahrzeugbauteils mit 60 Prozent,

3.
die Kontroll- und Dokumentationsarbeiten anhand der Dokumentationsunterlagen, bestehend aus den Prüfprotokollen sowie der Bewertung der Ergebnisse, mit 10 Prozent.



 

Zitierungen von § 4 KaFbMstrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 KaFbMstrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KaFbMstrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 KaFbMstrV Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil I
... sich in folgende Prüfungsbereiche: 1. ein Meisterprüfungsprojekt nach § 4 und ein darauf bezogenes Fachgespräch nach § 5 sowie 2. eine ...
§ 4 KaFbMstrV Meisterprüfungsprojekt
... zur Verfügung. (6) Für die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 werden die einzelnen Bestandteile wie folgt gewichtet: 1. die Planungsarbeiten anhand ... mit 10 Prozent. (7) Für die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 werden die einzelnen Bestandteile wie folgt gewichtet: 1. die Planungsarbeiten anhand ...