§ 11 - Karosserie- und Fahrzeugbauermeisterverordnung (KaFbMstrV)

V. v. 17.12.2019 BGBl. I S. 2836 (Nr. 51); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 89 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.07.2020; FNA: 7110-3-201 Handwerk im Allgemeinen
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§ 11 Handlungsfeld „Einen Karosserie- und Fahrzeugbauerbetrieb führen und organisieren"


§ 11 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Im Handlungsfeld „Einen Karosserie- und Fahrzeugbauerbetrieb führen und organisieren" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Betriebsführung und der Betriebsorganisation in einem Karosserie- und Fahrzeugbauerbetrieb unter Berücksichtigung der Rechtsvorschriften wahrzunehmen, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien. 2Dabei hat er den Nutzen zwischenbetrieblicher Kooperationen zu prüfen und zu bewerten. 3Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der in Absatz 2 genannten Qualifikationen verknüpft werden.

(2) Das Handlungsfeld „Einen Karosserie- und Fahrzeugbauerbetrieb führen und organisieren" besteht aus folgenden Qualifikationen:

1.
betriebliche Kosten analysieren und für die Preisgestaltung und Effizienzsteigerung nutzen; hierzu zählen insbesondere

a)
betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhänge berücksichtigen,

b)
betriebliche Kostenstrukturen überprüfen,

c)
betriebliche Kennzahlen ermitteln und vergleichen,

d)
Maßnahmen zur Effizienzsteigerung ableiten und

e)
Stundenverrechnungssätze anhand vorgegebener Kostenstrukturen berechnen,

2.
Marketingmaßnahmen zur Kundengewinnung und -pflege erarbeiten; hierzu zählen insbesondere

a)
Auswirkungen technologischer, wirtschaftlicher, rechtlicher und gesellschaftlicher Entwicklungen sowie veränderter Kundenanforderungen auf das Leistungsangebot darstellen und begründen,

b)
Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstellen und Marketingmaßnahmen zur Kundengewinnung und -pflege entwickeln sowie

c)
informations- und kommunikationsgestützte Vertriebswege ermitteln und bewerten,

3.
betriebliches Qualitätsmanagement entwickeln; hierzu zählen insbesondere

a)
Bedeutung des betrieblichen Qualitätsmanagements darstellen und beurteilen,

b)
Qualitätsmanagementsysteme unterscheiden und beurteilen,

c)
Maßnahmen zur Kontrolle und Dokumentation der Leistungen erläutern, begründen und bewerten, insbesondere unter Berücksichtigung von Qualitätsstandards, Rechtsvorschriften und technischen Normen,

d)
Maßnahmen zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeits- und Geschäftsprozessen festlegen und bewerten sowie

e)
Maßnahmen zur Rückverfolgbarkeit von Produkten erläutern,

4.
Personal unter Berücksichtigung gewerbespezifischer Bedingungen planen und anleiten, Personalentwicklung planen; hierzu zählen insbesondere

a)
Einsatz von Personal disponieren,

b)
Einsatz von Auszubildenden auf Grundlage des betrieblichen Ausbildungsplans disponieren,

c)
Methoden zur Anleitung von Personal erläutern,

d)
Qualifikationsbedarfe ermitteln und

e)
Maßnahmen zur fortlaufenden Qualifizierung im Karosserie- und Fahrzeugbauer-Handwerk planen, insbesondere unter Berücksichtigung des Berufslaufbahnkonzepts und

5.
Betriebs- und Lagerausstattung sowie Abläufe planen; hierzu zählen insbesondere

a)
Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung erläutern, Folgen aus dem Ergebnis ableiten,

b)
Ausstattung insbesondere unter Berücksichtigung der Vorschriften der Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes, der Gefahrgutlagerung, des Gefahrguttransports, der Gefahrgutentsorgung, der Ressourceneffizienz sowie des Umweltschutzes planen und begründen,

c)
Betriebs-, Lager-, Fahrzeug- und Werkstattausstattung unter Berücksichtigung logistischer Gesichtspunkte planen und begründen,

d)
Maßnahmen, insbesondere zur Unfallverhütung, zum Arbeitsschutz, zur Gefahrgutlagerung, zum Transport und zur Entsorgung sowie zur Ressourceneffizienz sowie zum Umweltschutz, planen und begründen,

e)
Instandhaltung von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Fahrzeugen planen sowie

f)
Betriebsabläufe planen und verbessern unter Berücksichtigung der Nachfrage, der betrieblichen Auslastung, des Einsatzes von Personal, Material und Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Fahrzeugen.

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Zitierungen von § 11 KaFbMstrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 KaFbMstrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KaFbMstrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 KaFbMstrV Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil II
... erbringen, kontrollieren und übergeben" und 3. nach Maßgabe des § 11 „Einen Karosserie- und Fahrzeugbauerbetrieb führen und organisieren".  ...
§ 12 KaFbMstrV Gewichtung; Bestehen der Prüfung in Teil II
... ist das arithmetische Mittel der Bewertungen der Handlungsfelder nach den §§ 9 bis 11 zu bilden. (2) Wurden in höchstens zwei der drei Handlungsfelder jeweils ...


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