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§ 14 - Karosserie- und Fahrzeugbauermeisterverordnung (KaFbMstrV)

V. v. 17.12.2019 BGBl. I S. 2836 (Nr. 51); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 89 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.07.2020; FNA: 7110-3-201 Handwerk im Allgemeinen
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§ 14 Übergangsvorschrift



(1) 1Die bis zum Ablauf des 30. Juni 2020 begonnenen Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt. 2Erfolgt die Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020, so sind auf Verlangen des Prüflings die bis zum Ablauf des 30. Juni 2020 geltenden Vorschriften weiter anzuwenden.

(2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum Ablauf des 30. Juni 2020 geltenden Vorschriften nicht bestanden haben und sich bis zum Ablauf des 30. Juni 2023 zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können auf Verlangen die Wiederholungsprüfung nach den bis zum Ablauf des 30. Juni 2020 geltenden Vorschriften ablegen.

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