(1) Der Inhaber einer Verkaufsstelle, in der regelmäßig mindestens ein Arbeitnehmer beschäftigt wird, ist verpflichtet,
- 1.
- einen Abdruck dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen mit Ausnahme der Vorschriften, die Verkaufsstellen anderer Art betreffen, an geeigneter Stelle in der Verkaufsstelle auszulegen oder auszuhängen,
- 2.
- ein Verzeichnis über Namen, Tag, Beschäftigungsart und -dauer der an Sonn- und Feiertagen beschäftigten Arbeitnehmer und über die diesen gemäß § 17 Abs. 3 als Ersatz für die Beschäftigung an diesen Tagen gewährte Freizeit zu führen; dies gilt nicht für die pharmazeutisch vorgebildeten Arbeitnehmer in Apotheken. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung eine einheitliche Form für das Verzeichnis vorschreiben.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Nr. 2 obliegt auch den in §
20 genannten Gewerbetreibenden.
§ 22 LadSchlG Aufsicht und Auskunft ... und vollständig zu machen, 2. das Verzeichnis gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 2, die Unterlagen, aus denen Namen, Beschäftigungsart und -zeiten der Arbeitnehmer ...
§ 24 LadSchlG Ordnungswidrigkeiten ... Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, c) einer Vorschrift des § 21 Abs. 1 Nr. 2 über Verzeichnisse oder des § 22 Abs. 3 Nr. 2 über die Einsicht, ... Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, c) der Vorschrift des § 21 Abs. 1 Nr. 1 über Auslagen und Aushänge, 3. als Gewerbetreibender im Sinne ...