Siebenter Abschnitt - Gesetz über den Ladenschluss (LadSchlG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 02.06.2003 BGBl. I S. 744; zuletzt geändert durch Artikel 430 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 8050-20 Arbeitszeitrecht
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Siebenter Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 27 Vorbehalt für die Landesgesetzgebung
§ 28 Bestimmung der zuständigen Behörden
§§ 29 und 30 (weggefallen)
§ 31 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

Siebenter Abschnitt Schlussbestimmungen

§ 27 Vorbehalt für die Landesgesetzgebung



Unberührt bleiben die landesrechtlichen Vorschriften, durch die der Gewerbebetrieb und die Beschäftigung von Arbeitnehmern in Verkaufsstellen an anderen Festtagen als an Sonn- und Feiertagen beschränkt werden.

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§ 28 Bestimmung der zuständigen Behörden



Soweit in diesem Gesetz auf die nach Landesrecht zuständige Verwaltungsbehörde verwiesen wird, bestimmt die Landesregierung durch Verordnung, welche Behörden zuständig sind.

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§§ 29 und 30 (weggefallen)




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§ 31 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)






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