Siebenter Abschnitt - Gesetz über den Ladenschluss (LadSchlG k.a.Abk.)
Siebenter Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 27 Vorbehalt für die Landesgesetzgebung
Unberührt bleiben die landesrechtlichen Vorschriften, durch die der Gewerbebetrieb und die Beschäftigung von Arbeitnehmern in Verkaufsstellen an anderen Festtagen als an Sonn- und Feiertagen beschränkt werden.
§ 28 Bestimmung der zuständigen Behörden
Soweit in diesem Gesetz auf die nach Landesrecht zuständige Verwaltungsbehörde verwiesen wird, bestimmt die Landesregierung durch Verordnung, welche Behörden zuständig sind.
§§ 29 und 30 (weggefallen)
§ 31 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
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