Bekanntmachung nach § 78 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesGÜB 2020 k.a.Abk.)

B. v. 17.12.2019 BGBl. I S. 2859 (Nr. 51)
Geltung ab 01.01.2020; FNA: 2032-26-11 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
Bekanntmachung
Schlussformel
Anhang

Bekanntmachung



Nach § 78 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434) werden nachstehend die ab 1. Januar 2020 und ab 1. März 2020 für Beamtinnen und Beamte bei den Postnachfolgeunternehmen geltenden Beträge der Amts- und Stellenzulagen nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes bekannt gemacht.

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Schlussformel



Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat

Horst Seehofer

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Anhang



(Anlage IX des BBesG)

Gültig ab 1. Januar 2020 für Postnachfolgeunternehmen

Zulagen

-
in der Reihenfolge der Gesetzesstellen -

(siehe BGBl. 2019 I S. 2860 ff)

(Anlage IX des BBesG)

Gültig ab 1. März 2020 für Postnachfolgeunternehmen

Zulagen

-
in der Reihenfolge der Gesetzesstellen -

(siehe BGBl. 2019 I S. 2864 ff)



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