Nach
§ 64a des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch
Artikel 2 Absatz 14 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist, wird folgender
§ 64b eingefügt:
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- „§ 64b Landesrecht im Bereich des Gelegenheitsverkehrs
Dieses Gesetz oder auf Grundlage dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen steht oder stehen Vorschriften der Länder nicht entgegen, die den Betrieb des Verkehrs mit Taxen oder mit Mietwagen in Bezug auf Fahrzeugemissionen regeln."
Gesetz zur weiteren Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich
G. v. 03.03.2020 BGBl. I S. 433