Artikel 5 - Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht (KlSchStG k.a.Abk.)

Artikel 5 Änderung des Personenbeförderungsgesetzes


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2020 PBefG § 64b (neu)

Nach § 64a des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 14 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist, wird folgender § 64b eingefügt:

 
§ 64b Landesrecht im Bereich des Gelegenheitsverkehrs

Dieses Gesetz oder auf Grundlage dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen steht oder stehen Vorschriften der Länder nicht entgegen, die den Betrieb des Verkehrs mit Taxen oder mit Mietwagen in Bezug auf Fahrzeugemissionen regeln."

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Zitierungen von Artikel 5 Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 KlSchStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KlSchStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur weiteren Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich
G. v. 03.03.2020 BGBl. I S. 433
Artikel 4 AEGuaÄndG Änderung des Personenbeförderungsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2886 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 28 wird wie folgt ...


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