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§ 12a - Haushaltsgesetz 2020 (HG 2020 k.a.Abk.)

G. v. 21.12.2019 BGBl. I S. 2890 (Nr. 52); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 14.07.2020 BGBl. I S. 1669
Geltung ab 01.01.2020; FNA: 63-16 Bundeshaushalt
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§ 12a Zuschüsse an Gesundheitsfonds und Ausgleichsfonds



Der Bund leistet im Jahr 2020 einen ergänzenden Bundeszuschuss in Höhe von 3,5 Milliarden Euro an den nach § 271 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch eingerichteten Gesundheitsfonds und einen Zuschuss in Höhe von 1,8 Milliarden Euro an den nach § 65 Elftes Buch Sozialgesetzbuch eingerichteten Ausgleichsfonds.



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Frühere Fassungen von § 12a Haushaltsgesetz 2020

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2020 (16.07.2020)Artikel 1 Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2020
vom 14.07.2020 BGBl. I S. 1669

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 12a Haushaltsgesetz 2020

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12a HG 2020 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HG 2020 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2020
G. v. 14.07.2020 BGBl. I S. 1669
Artikel 1 2. NHG 2020
... sind auf 4.000.000.000 Euro begrenzt." 4. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt: „§ 12a Zuschüsse an Gesundheitsfonds und ... 4. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt: „ § 12a Zuschüsse an Gesundheitsfonds und Ausgleichsfonds Der Bund leistet im Jahr 2020 ...