Artikel 2 - Dreiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der FS-An- und Abflug-Kostenverordnung (23. FSAAKVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 19.12.2019 BGBl. I S. 2933 (Nr. 52); Geltung ab 01.01.2020
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Artikel 2


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

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Zitierungen von Artikel 2 Dreiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der FS-An- und Abflug-Kostenverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 23. FSAAKVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 23. FSAAKVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 1 23. FSAAKVÄndV
... 2. In § 3 werden die Wörter „Nutzer von Flugsicherungsdiensten im Sinne des Artikels 2 Satz 2 Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013" durch „Luftraumnutzer im Sinne des ... der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013" durch „Luftraumnutzer im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317" ...


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