Artikel 1 - Verordnung über Netzentgelte bei der Landstromversorgung und zur redaktionellen Anpassung von Vorschriften im Regulierungsrecht (NELaStÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Stromnetzentgeltverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 31. Dezember 2019 StromNEV § 17

§ 17 der Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 eingefügt:

„(8) Netzbetreiber können für den Strombezug der von Land aus erbrachten Stromversorgung von Seeschiffen am Liegeplatz oberhalb der Umspannung von Mittel- zu Niederspannung neben einem Jahres- und Monatsleistungspreissystem auch eine Abrechnung auf der Grundlage von Tagesleistungspreisen anbieten, wenn

1.
eine zeitlich begrenzte Leistungsaufnahme erfolgt, der in der übrigen Zeit eine deutlich geringere oder keine Leistungsaufnahme gegenübersteht, und

2.
auf Anforderung des Netzbetreibers die Leistungsaufnahme innerhalb von maximal 15 Minuten vollständig unterbrochen wird."

2.
Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9.

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Zitierungen von Artikel 1 Verordnung über Netzentgelte bei der Landstromversorgung und zur redaktionellen Anpassung von Vorschriften im Regulierungsrecht

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 NELaStÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NELaStÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Umsetzung pandemiebedingter und weiterer Anpassungen in Rechtsverordnungen auf Grundlage des Energiewirtschaftsgesetzes
V. v. 30.10.2020 BGBl. I S. 2269
Artikel 1 EnRAnpV Änderung der Stromnetzentgeltverordnung
... Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2935 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 17 Absatz 2a werden ...


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