Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (14. FeVuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 23.12.2019 BGBl. I S. 2937, 2020 BGBl. I S. 525 (Nr. 52)
Geltung ab 31.12.2019
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Eingangsformel *
Artikel 1 Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
Artikel 2 Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Artikel 2a Änderung der Verordnung zur Änderung fahrlehrerrechtlicher und anderer straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen
Artikel 3 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 4 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel *



Auf Grund

-
des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, c bis e, g, j, k, q und w bis y des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), der im einleitenden Satzteil von Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a des Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802) und in Nummer 1 Buchstabe b durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a des Gesetzes vom 2. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1748) neu gefasst worden ist,

-
des § 68 Absatz 1 Nummer 4 des Fahrlehrergesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2162, 3784),

verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur:

---

*
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung) (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 18).

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Artikel 1 Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 31. Dezember 2019 FeV § 6b (neu), § 71a, § 76, Anlage 4a, Anlage 7, Anlage 7b (neu), Anlage 9, Anlage 11

Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2008) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Angabe zu § 6a folgende Angabe eingefügt:

„§ 6b Fahrerlaubnis der Klasse B mit der Schlüsselzahl 196".

2.
Nach § 6a wird folgender § 6b eingefügt:

„§ 6b Fahrerlaubnis der Klasse B mit der Schlüsselzahl 196

(1) Die Fahrerlaubnis der Klasse B kann mit der Schlüsselzahl 196 erteilt werden für Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm³, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt. Die Schlüsselzahl 196 darf nur zugeteilt werden, wenn der Teilnehmer bereits seit mindestens fünf Jahren die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt. Die Regelungen der Anlage 3 bleiben unberührt. Die Berechtigung nach Satz 1 gilt nur im Inland.

(2) Das Mindestalter für die Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B mit der Schlüsselzahl 196 beträgt 25 Jahre.

(3) Für die Eintragung der Schlüsselzahl 196 in die Fahrerlaubnis der Klasse B bedarf es einer Fahrerschulung. Die Inhalte der Fahrerschulung ergeben sich aus der Anlage 7b.

(4) Beim Antrag auf Eintragung der Schlüsselzahl 196 in die Klasse B ist vor deren Eintragung der Nachweis einer Fahrerschulung nach dem Muster nach Anlage 7b beizubringen.

(5) Der Zeitraum zwischen dem Abschluss der Fahrerschulung und der Eintragung der Schlüsselzahl 196 darf ein Jahr nicht überschreiten.

(6) Die Auswirkungen der Absätze 1 bis 5 werden von der Bundesanstalt für Straßenwesen evaluiert. Mit der Evaluierung wird insbesondere die Wirkung im Hinblick auf die Verkehrssicherheit untersucht. Die Bundesanstalt für Straßenwesen legt das Ergebnis der Evaluierung bis zum 1. Juli 2022 dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur vor. Für Zwecke der Evaluation dürfen personenbezogene Daten der Teilnehmer nach Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes erhoben und verwendet werden. Die Daten sind spätestens am 31. Dezember 2023 zu löschen oder so zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, dass ein Personenbezug nicht mehr hergestellt werden kann."

2a.
In § 71a Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Klammerzusatz „(VkBl. S. 227 ff.)" die Wörter „in der Fassung vom 28. Oktober 2019 (VkBl. S. 774)" eingefügt.

3.
§ 76 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 8a werden nach den Wörtern „sind auch berechtigt," die Wörter „vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L6e mit CI-Motor mit einem Hubraum von mehr als 500 cm³ und" eingefügt.

b)
Nummer 17 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Bestätigung durch eine unabhängige Stelle nach Anlage 14 Absatz 2 Nummer 7 ist spätestens bis zum 25. Juni 2021 nachzuweisen."

bb)
In Satz 4 werden die Wörter „zwei Jahre" durch die Wörter „drei Jahre" ersetzt.

3a.
In Anlage 4a Satz 1 werden die Wörter „in der Fassung vom 15. September 2017 (VkBl. S. 884)" durch die Wörter „in der Fassung vom 28. Oktober 2019 (VkBl. S. 775)" ersetzt.

4.
Anlage 7 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 2.1.4.2 wird wie folgt gefasst:

„2.1.4.2
Bei der Klasse B

a)
Alternativ, wobei eine Aufgabe geprüft werden muss:

aa)
Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt oder

bb)
Rückwärtsfahren in eine Parklücke (Längsaufstellung),

b)
Alternativ, wobei zwei Aufgaben geprüft werden müssen:

aa)
Umkehren,

bb)
Einfahren in eine Parklücke (Quer- oder Schrägaufstellung) oder

cc)
Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung.

Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: drei."

b)
In Nummer 2.2.5 Buchstabe e, 2.2.6 Buchstabe i, 2.2.7 Buchstabe a Doppelbuchstabe jj, Buchstabe b Doppelbuchstabe ii, 2.2.8 Buchstabe g, 2.2.9 Buchstabe g, 2.2.11 Buchstabe h, 2.2.13 Buchstabe g werden jeweils nach dem Wort „Außenspiegel" die Wörter „oder andere zugelassene Einrichtungen für indirekte Sicht" eingefügt.

5.
Nach Anlage 7a wird folgende Anlage 7b eingefügt:

„Anlage 7b (zu § 6b Absatz 3 und 4) Fahrerschulung für das Führen von Krafträdern der Klasse A1

1. Allgemeines

 
Voraussetzung für die Erteilung der Fahrerlaubnis mit der Schlüsselzahl 196 ist die erfolgreiche Teilnahme an einer Fahrerschulung von mindestens neun Unterrichtseinheiten von jeweils 90 Minuten. Ziel der Schulung ist die Befähigung zum sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Führen eines Kraftrades der Klasse A1.

2. Qualifikation für die Durchführung von Fahrerschulungen

 
Die Fahrerschulung hat in einer Fahrschule zu erfolgen, deren Inhaber im Besitz einer Fahrschulerlaubnis der Klasse A nach § 17 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes ist. Ein Fahrlehrer ist zur Fahrerschulung berechtigt, wenn er die Fahrlehrerlaubnis der Klasse A nach § 1 des Fahrlehrergesetzes besitzt.

3. Schulungsstoff

 
3.1
Theoretischer Schulungsstoff

Der Umfang der ausschließlich klassenspezifischen theoretischen Schulung beträgt mindestens vier Unterrichtseinheiten. Der theoretische Schulungsstoff umfasst mindestens die Inhalte der Anlage 2.1 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung.

3.2
Praktischer Übungsstoff

Auf die fahrpraktischen Übungen entfallen mindestens fünf Unterrichtseinheiten in mindestens den Sachgebieten nach Anlage 3 Nummer 17.2 und Anlage 4 Nummer 1 und 2 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung. Die gleichzeitige praktische Schulung von mehreren Teilnehmern ist unzulässig.

4. Schulungsfahrzeuge

 
Als Schulungsfahrzeug ist ein Kraftrad nach Anlage 7 Nummer 2.2.3 zu verwenden. Für das Schulungsfahrzeug muss eine geeignete technische Einrichtung zur Verfügung stehen, die es dem Fahrlehrer ermöglicht, mit dem Teilnehmer zu kommunizieren.

5. Abschluss der Schulung

 
Für die erfolgreiche Teilnahme an der Fahrerschulung hat der Teilnehmer während der fahrpraktischen Übungen seine Fähigkeit und Verhaltensweisen zum Führen von Krafträdern der Klasse A1 unter Beweis zu stellen. Nach Abschluss der Fahrerschulung hat der Inhaber der Fahrschule oder die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebes dem Teilnehmer eine Bescheinigung nach Nummer 6 über die erfolgreiche Teilnahme auszustellen.

6. Muster einer Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme an der Fahrerschulung:

Teilnahmebescheinigung zur Vorlage bei der Fahrerlaubnisbehörde (BGBl. 2019 I S. 2939)
".

6.
In Anlage 9 Buchstabe B Unterabschnitt II wird folgende Zeile angefügt:

Lfd.
Nr.
Schlüsselzahl
„25196Im Inland Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm³, einer
Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum
Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt."


7.
Anlage 11 wird wie folgt geändert:

a)
Die Zeile „Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien" wird wie folgt gefasst:

AusstellungsstaatKlasse(n)theoretische
Prüfung
praktische
Prüfung
„Republik Nordmazedonien alleneinnein".


 
b)
Die Zeile „Serbien" wird wie folgt gefasst:

AusstellungsstaatKlasse(n)theoretische
Prüfung
praktische
Prüfung
„Serbienalle18)neinnein".


 
c)
Die Zeile „Fahrerlaubnisse, die im tatsächlichen Herrschaftsbereich der Behörden in Taiwan2) erteilt wurden" wird wie folgt gefasst:

AusstellungsstaatKlasse(n)theoretische
Prüfung
praktische
Prüfung
„Fahrerlaubnisse, die im tatsächlichen
Herrschaftsbereich der Behörden in
Taiwan2) erteilt wurden
B/BE1)neinnein".


 
d)
Nach Fußnote 17 wird folgende Fußnote 18 eingefügt:

„18)
Keine Fahrerlaubnisse auf Probe."

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Artikel 2 Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 31. Dezember 2019 GebOSt Anlage

In der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 2. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1416) geändert worden ist, wird in der Anlage 1 in Gebührennummer 216 die Angabe „192" durch die Angabe „196" ersetzt.

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Artikel 2a Änderung der Verordnung zur Änderung fahrlehrerrechtlicher und anderer straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen


Artikel 2a hat 1 frühere Fassung, wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 31. Dezember 2019 DV-FahrlGuaÄndV Artikel 3

Artikel 3 der Verordnung zur Änderung fahrlehrerrechtlicher und anderer straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen vom 2. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1416) wird wie folgt geändert:

1.
Nummer 1 Buchstabe b wird gestrichen.

2.
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 wird das Wort „Hauptsitz" durch das Wort „Sitz" ersetzt.

b)
In Satz 3 werden nach dem Wort „Fachkundeprüfung" die Wörter „oder eine Lehrprobe" eingefügt."


Text in der Fassung der Berichtigung der Vierzehnten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften B. v. 9. März 2020 BGBl. I S. 525 m.W.v. 31. Dezember 2019

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Artikel 3 Bekanntmachungserlaubnis



Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann den Wortlaut der Fahrerlaubnis-Verordnung in der vom 31. Dezember 2019 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

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Artikel 4 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 30. Dezember 2019.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur

Andreas Scheuer



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