Änderung § 2 ESanMV vom 01.01.2023

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 2 ESanMV, alle Änderungen durch Artikel 1 2. ESanMVÄndV am 1. Januar 2023 und Änderungshistorie der ESanMV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 2 ESanMV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 2 ESanMV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2414
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Anforderung an ein Fachunternehmen


(1) 1 Fachunternehmen gemäß § 35c Absatz 1 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes ist jedes Unternehmen, das in den nachfolgend aufgeführten Gewerken tätig ist:

1. Mauer- und Betonbauarbeiten,

2. Stukkateurarbeiten,

3. Maler- und Lackierungsarbeiten,

4. Zimmerer-, Tischler- und Schreinerarbeiten,

5. Wärme-, Kälte- und Schallisolierungsarbeiten,

6. Steinmetz- und Steinbildhauarbeiten,

7. Brunnenbauarbeiten,

8. Dachdeckerarbeiten,

9. Klempnerarbeiten,

10. Glasarbeiten,

11. Installateur- und Heizungsbauarbeiten,

12. Kälteanlagenbau,

13. Elektrotechnik und -installation,

14. Metallbau,

15. Ofen- und Luftheizungsbau,

16. Rollladen- und Sonnenschutztechnik,

17. Schornsteinfegerarbeiten,

18. Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerarbeiten,

19. Betonstein- und Terrazzoherstellung.

2 Als Fachunternehmen im Sinne von § 35c Absatz 1 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes gelten auch Unternehmen, die sich auf die Fenstermontage spezialisiert haben und in diesem Bereich gewerblich tätig sind. 3 Bei der ausgeführten energetischen Maßnahme muss es sich zudem um eine Maßnahme handeln, die dem Gewerk des Fachunternehmens zugehörig ist.

(Text alte Fassung)

(2) Die Voraussetzungen nach § 35c Absatz 1 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes erfüllen zudem Personen mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 des Gebäudeenergiegesetzes, sofern

1. die energetische Maßnahme durch ein Unternehmen ausgeführt wird, das in einem der in Absatz 1 Satz 1 aufgeführten Gewerke tätig ist,

(Text neue Fassung)

(2) Die Voraussetzungen nach § 35c Absatz 1 Satz 7 des Einkommensteuergesetzes erfüllen zudem Personen mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 des Gebäudeenergiegesetzes, sofern

1. die energetische Maßnahme durch ein Fachunternehmen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 ausgeführt wird,

2. die Maßnahme dem Gewerk dieses Unternehmens zugehörig ist und

3. die Person mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 des Gebäudeenergiegesetzes durch das Unternehmen oder den Steuerpflichtigen mit der planerischen Begleitung oder Beaufsichtigung der energetischen Maßnahme betraut worden ist.



(heute geltende Fassung) 
 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed