Änderung § 5 HebStPrV vom 26.11.2024

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§ 5 HebStPrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2024 geltenden Fassung
§ 5 HebStPrV n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 21.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 360
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Kooperationsvereinbarungen


(1) 1 Die Kooperationsvereinbarungen regeln die enge Zusammenarbeit zwischen der Hochschule und der jeweiligen verantwortlichen Praxiseinrichtung, die bei der Durchführung der Praxiseinsätze erforderlich ist. 2 Der Inhalt der Kooperationsvereinbarung soll dokumentiert werden.

(2) Die Kooperationsvereinbarung soll insbesondere Vorgaben enthalten:

1. zur Auswahl der Studierenden,

2. zum Praxisplan nach § 16 Absatz 1 des Hebammengesetzes,

(Text alte Fassung)

3. zu den Vereinbarungen, die die verantwortliche Praxiseinrichtung nach § 16 Absatz 2 des Hebammengesetzes mit weiteren Einrichtungen abzuschließen hat,

(Text neue Fassung)

3. zu den Vereinbarungen, die die verantwortliche Praxiseinrichtung nach § 16 Absatz 2 des Hebammengesetzes, auch in Verbindung mit § 7a Absatz 3, mit weiteren Einrichtungen abzuschließen hat,

4. zur Durchführung der Praxisanleitung und

5. zur Durchführung der Praxisbegleitung.



 



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