Abschnitt 2 - Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen (HebStPrV)

V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 39 (Nr. 2); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe § 60; FNA: 2124-26-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Teil 2 Staatliche Prüfung zur Erlangung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
Abschnitt 2 Schriftlicher Teil der staatlichen Prüfung
§ 21 Gegenstand des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung
§ 22 Bewertung des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung
§ 23 Bestehen und Note des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung

Teil 2 Staatliche Prüfung zur Erlangung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung

Abschnitt 2 Schriftlicher Teil der staatlichen Prüfung

§ 21 Gegenstand des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung


§ 21 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Gegenstand des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung sind Kompetenzen in folgenden Kompetenzbereichen der Anlage 1:

1.
schwerpunktmäßig Kompetenzbereich I,

2.
Kompetenzbereich II,

3.
Kompetenzbereich IV und

4.
Kompetenzbereich V.

(2) Die Aufgaben für die Klausuren werden auf Vorschlag der Hochschule durch die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt.

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§ 22 Bewertung des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung


§ 22 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Jede Klausur des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung ist von zwei Prüferinnen oder Prüfern zu benoten.

(2) 1Auf der Grundlage der Benotungen der Prüferinnen oder Prüfer legen die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Note der einzelnen Klausuren als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Prüferinnen oder Prüfer fest. 2Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. 3Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 20 zuzuordnen.


Text in der Fassung des Artikels 13 Heilberufe-Prüfungsrechtmodernisierungsverordnung V. v. 7. Juni 2023 BGBl. 2023 I Nr. 148 m.W.v. 1. Oktober 2023

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§ 23 Bestehen und Note des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung



(1) Der schriftliche Teil der staatlichen Prüfung ist bestanden, wenn jede Klausur mindestens mit „ausreichend" benotet worden ist.

(2) Für jede studierende Person, die den schriftlichen Teil bestanden hat, ermitteln die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Note des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung.

(3) 1In die Note des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung gehen die Noten der Klausuren in gleicher Gewichtung ein. 2Abweichend von Satz 1 ist eine Gewichtung nach dem Arbeitsaufwand vorzunehmen, wenn

1.
den Klausuren unterschiedliche Module zu Grunde liegen und

2.
die unterschiedlichen Module hinsichtlich des Arbeitsaufwandes unterschiedlich gewichtet sind.



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