Abschnitt 3 - Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen (HebStPrV)

V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 39 (Nr. 2); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe § 60; FNA: 2124-26-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Teil 2 Staatliche Prüfung zur Erlangung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
Abschnitt 3 Mündlicher Teil der staatlichen Prüfung
§ 24 Gegenstand des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung
§ 25 Durchführung des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung
§ 26 Bewertung des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung
§ 27 Bestehen des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung

Teil 2 Staatliche Prüfung zur Erlangung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung

Abschnitt 3 Mündlicher Teil der staatlichen Prüfung

§ 24 Gegenstand des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung


§ 24 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Gegenstand des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung sind Kompetenzen in den folgenden Kompetenzbereichen der Anlage 1:

1.
Kompetenzbereich IV,

2.
Kompetenzbereich V und

3.
Kompetenzbereich VI.

2Im mündlichen Teil der staatlichen Prüfung werden Bezüge zum Kompetenzbereich I der Anlage 1 hergestellt.

(2) Die Prüfungsaufgaben werden auf Vorschlag der Hochschule durch die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt.

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§ 25 Durchführung des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung


§ 25 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Der mündliche Teil der staatlichen Prüfung wird von zwei Prüferinnen oder Prüfern abgenommen.

(2) Die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses können beim mündlichen Teil der staatlichen Prüfung die Anwesenheit von Zuhörerinnen und Zuhörern auf deren Antrag gestatten, wenn die betroffene studierende Person dem zustimmt und ein berechtigtes Interesse der Zuhörerinnen und Zuhörer besteht.


Text in der Fassung des Artikels 13 Heilberufe-Prüfungsrechtmodernisierungsverordnung V. v. 7. Juni 2023 BGBl. 2023 I Nr. 148 m.W.v. 1. Oktober 2023

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§ 26 Bewertung des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung


§ 26 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Der mündliche Teil der staatlichen Prüfung wird von den Prüferinnen oder Prüfern bewertet, die ihn abgenommen haben.

(2) 1Aus den einzelnen Noten der Prüferinnen oder Prüfer bilden die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Note des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Prüferinnen oder Prüfer. 2Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. 3Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 20 zuzuordnen.


Text in der Fassung des Artikels 13 Heilberufe-Prüfungsrechtmodernisierungsverordnung V. v. 7. Juni 2023 BGBl. 2023 I Nr. 148 m.W.v. 1. Oktober 2023

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§ 27 Bestehen des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung



Der mündliche Teil der staatlichen Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung mindestens mit „ausreichend" benotet worden ist.



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