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§ 6 - Bundesbußgeldaktenführungsverordnung (BBußAktFV)
V. v. 08.01.2020
BGBl. I S. 63
(
Nr. 2
)
Geltung ab 11.01.2020; FNA: 454-1-11
Recht der Ordnungswidrigkeiten
§ 5
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Schlussformel
§ 6 Inkrafttreten
§ 6 wird in
1 Vorschrift zitiert
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 10. Januar 2020.
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Schlussformel
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§ 6 BBußAktFV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 BBußAktFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BBußAktFV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
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§ 2 BBußAktFV Struktur und Format elektronischer Akten; Repräsentat
... maschinenlesbaren Datensatz im Dateiformat XML gemäß der Bekanntmachung nach
§ 6
der Bußgeldaktenübermittlungsverordnung zu erzeugen und die Bearbeitung zu ...
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