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Änderung § 6 PTAG vom 28.01.2022

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§ 6 PTAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.01.2022 geltenden Fassung
§ 6 PTAG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 8 Abs. 6a G. v. 27.09.2021 BGBl. I S. 4530
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Berufsbild


Die Ausübung des Berufs der pharmazeutisch-technischen Assistentin und des pharmazeutisch-technischen Assistenten umfasst insbesondere

1. folgende Tätigkeiten in Apotheken:

(Text alte Fassung)

a) die Herstellung von Arzneimitteln,

(Text neue Fassung)

a) die Herstellung von Arzneimitteln, die zur Anwendung beim Menschen bestimmt sind, und Tierarzneimitteln (Arzneimittel),

b) die Prüfung von Ausgangsstoffen und Arzneimitteln,

c) die Abgabe von Arzneimitteln auf Verschreibung einschließlich der erforderlichen Information und Beratung,

d) die Abgabe von Arzneimitteln im Rahmen der Selbstmedikation einschließlich der erforderlichen Information und Beratung,

e) die Abgabe apothekenüblicher Waren einschließlich der erforderlichen Information und Beratung und die Erbringung apothekenüblicher Dienstleistungen,

f) die Mitwirkung an Maßnahmen, die die Arzneimitteltherapiesicherheit verbessern,

g) die Nutzung digitaler Technologien und die Abwicklung digitaler Prozesse bei der Erbringung pharmazeutischer Leistungen,

h) die Mitwirkung an der Erfassung von Arzneimittelrisiken und Medikationsfehlern sowie an der Durchführung von Maßnahmen zur Risikoabwehr,

i) die Beratung zu allgemeinen Gesundheitsfragen und

j) die Mitwirkung an der Pflege und Weiterentwicklung des Qualitätsmanagementsystems,

2. Tätigkeiten in der pharmazeutischen Industrie, in Prüflaboratorien, im pharmazeutischen Großhandel, bei Behörden, bei Krankenkassen und bei Verbänden.




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