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Änderung § 18 PTAG vom 01.01.2023

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§ 18 PTAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 18 PTAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1174
(Textabschnitt unverändert)

§ 18 Ausbildungsvertrag


(1) 1 Zwischen dem Träger der praktischen Ausbildung und der oder dem Auszubildenden ist für die Durchführung der praktischen Ausbildung ein Ausbildungsvertrag zu schließen. 2 Der Abschluss und jede Änderung des Ausbildungsvertrages bedürfen der Schriftform. 3 Die schriftliche Form kann nicht durch die elektronische Form ersetzt werden.

(2) Der Ausbildungsvertrag muss mindestens enthalten:

1. die Bezeichnung des Berufs, zu dem nach den Vorschriften dieses Gesetzes ausgebildet wird,

2. den Beginn und die Dauer der praktischen Ausbildung,

3. den Ausbildungsplan für die praktische Ausbildung,

4. die Dauer der regelmäßigen täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit,

5. die Höhe der Ausbildungsvergütung einschließlich des Umfangs etwaiger Sachbezüge,

6. die Modalitäten zur Zahlung der Ausbildungsvergütung und

7. die Dauer des Urlaubs.

(3) Des Weiteren sollen folgende Angaben, Informationen und Hinweise im Vertrag enthalten sein oder dem Vertrag beigefügt werden:

1. die Dauer der Probezeit,

2. Angaben über die der Ausbildung zugrunde liegende Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach § 56,

3. Angaben zu den Voraussetzungen, unter denen der Ausbildungsvertrag gekündigt werden kann, sowie

4. Hinweise auf die dem Ausbildungsvertrag zugrunde liegenden tariflichen Bestimmungen, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen sowie auf die Rechte als Arbeitnehmer im Sinne von § 5 des Betriebsverfassungsgesetzes oder von § 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes des Trägers der praktischen Ausbildung.

(4) Der Ausbildungsvertrag ist bei Minderjährigen gemeinsam von den Minderjährigen und deren gesetzlichen Vertretern zu schließen.

(5) 1 Eine Vertragsurkunde ist der oder dem Auszubildenden auszuhändigen. 2 Ist die oder der Auszubildende noch minderjährig, so ist auch ihren oder seinen gesetzlichen Vertretern eine Vertragsurkunde auszuhändigen.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(6) Auf den Ausbildungsvertrag sind, soweit sich aus seinem Wesen und Zweck sowie aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, die für den Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze anzuwenden.


 
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