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Änderung § 7 PTAG vom 02.07.2026
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| § 7 PTAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 02.07.2026 geltenden Fassung | § 7 PTAG n.F. (neue Fassung) in der am 02.07.2026 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 26.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 195 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 7 Befugnisse der pharmazeutisch-technischen Assistentinnen und pharmazeutisch-technischen Assistenten | |
(1) 1 Die pharmazeutisch-technischen Assistentinnen und pharmazeutisch-technischen Assistenten sind befugt, in der Apotheke unter der Aufsicht einer Apothekerin oder eines Apothekers pharmazeutische Tätigkeiten auszuüben. 2 Zur selbständigen Ausübung pharmazeutischer Tätigkeiten sind die pharmazeutisch-technischen Assistentinnen und pharmazeutisch-technischen Assistenten nur nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 befugt. (2) Das Bundesministerium für Gesundheit kann in der Rechtsverordnung nach § 21 des Apothekengesetzes zur Wahrung der ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung Folgendes näher regeln: 1. die Befugnisse der pharmazeutisch-technischen Assistentinnen und pharmazeutisch-technischen Assistenten zur Ausübung pharmazeutischer Tätigkeiten unter Aufsicht einer Apothekerin oder eines Apothekers und 2. die Voraussetzungen, unter denen eine pharmazeutisch-technische Assistentin oder ein pharmazeutisch-technischer Assistent pharmazeutische Tätigkeiten ganz oder teilweise selbständig ausüben kann, insbesondere die dafür erforderlichen persönlich-fachlichen Voraussetzungen der pharmazeutisch-technischen Assistentin oder des pharmazeutisch-technischen Assistenten. | |
| (Text alte Fassung) (3) Zur Vertretung in der Leitung einer Apotheke sind pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten nicht befugt. | (Text neue Fassung) (3) Zur Vertretung der Leitung einer Apotheke sind pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten nicht befugt, sofern nicht in § 29 des Apothekengesetzes Abweichendes geregelt ist. |
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