Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen der LAP-hDBiblV am 14.02.2009

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 14. Februar 2009 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der LAP-hDBiblV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

LAP-hDBiblV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.02.2009 geltenden Fassung
LAP-hDBiblV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.02.2009 geltenden Fassung
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Einstellungsvoraussetzungen


In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Bundesbeamtenverhältnis erfüllt,

2. im Zeitpunkt der Einstellung die Altersgrenze nach § 14 Abs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung nicht erreicht hat
und

3.
ein für die Laufbahn des höheren Dienstes an wissenschaftlichen Bibliotheken des Bundes geeignetes Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule, dessen Mindest- oder Regelstudienzeit nicht weniger als drei Jahre beträgt und dabei Zeiten einer in den Studiengang eingeordneten berufspraktischen Ausbildung oder Tätigkeit nicht umfasst, mit einer Staatsprüfung oder, soweit üblich, mit einer Hochschulprüfung abgeschlossen hat. Bewerberinnen und Bewerber mit Hochschulabschluss außerhalb des Geltungsbereiches der Bundeslaufbahnverordnung können eingestellt werden, wenn der Hochschulabschluss gleichwertig ist.

(Text neue Fassung)

1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Bundesbeamtenverhältnis erfüllt und

2.
ein für die Laufbahn des höheren Dienstes an wissenschaftlichen Bibliotheken des Bundes geeignetes Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule, dessen Mindest- oder Regelstudienzeit nicht weniger als drei Jahre beträgt und dabei Zeiten einer in den Studiengang eingeordneten berufspraktischen Ausbildung oder Tätigkeit nicht umfasst, mit einer Staatsprüfung oder, soweit üblich, mit einer Hochschulprüfung abgeschlossen hat. Bewerberinnen und Bewerber mit Hochschulabschluss außerhalb des Geltungsbereiches der Bundeslaufbahnverordnung können eingestellt werden, wenn der Hochschulabschluss gleichwertig ist.

§ 10 Verlängerung und Verkürzung des Vorbereitungsdienstes


(1) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu verlängern, wenn die Ausbildung

1. wegen einer Erkrankung,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. wegen eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 1 und 3 der Mutterschutzverordnung oder einer Elternzeit nach der Elternzeitverordnung,



2. wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit,

3. durch Ableistung des Grundwehrdienstes oder eines Ersatzdienstes oder

4. aus anderen zwingenden Gründen

unterbrochen worden und bei Verkürzung von Ausbildungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist.

(2) Der Vorbereitungsdienst kann - nach Anhörung der Referendarinnen und Referendare - in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 4 höchstens zweimal um nicht mehr als insgesamt zwölf Monate verlängert werden. Die Verlängerung soll so bemessen werden, dass die Laufbahnprüfung zusammen mit den Referendarinnen und Referendaren, die zu einem späteren Zeitpunkt eingestellt worden sind, abgelegt werden kann.

(3) Bei Nichtbestehen der in § 19 Abs. 1 genannten Prüfung richtet sich die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach § 20 Satz 3 bis 5.

(4) Die praktische Ausbildung kann um Zeiten einer beruflichen Tätigkeit auf den in § 15 Abs. 2 genannten Gebieten verkürzt werden, soweit Aufgaben der Laufbahn des höheren Dienstes an wissenschaftlichen Bibliotheken wahrgenommen wurden. Die Verkürzung darf sechs Monate nicht überschreiten.



§ 22 Aufstieg, Auswahlverfahren


vorherige Änderung

(1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahn des gehobenen Dienstes an wissenschaftlichen Bibliotheken und Dokumentationsstellen können gemäß § 33 der Bundeslaufbahnverordnung zum Aufstieg in die Laufbahn des höheren Dienstes an wissenschaftlichen Bibliotheken des Bundes zugelassen werden.



(1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahn des gehobenen Dienstes an wissenschaftlichen Bibliotheken und Dokumentationsstellen können gemäß § 36 der Bundeslaufbahnverordnung zum Aufstieg in die Laufbahn des höheren Dienstes an wissenschaftlichen Bibliotheken des Bundes zugelassen werden.

(2) In einem Auswahlverfahren wird von einer Auswahlkommission die Eignung für die künftige Laufbahn festgestellt. § 6 Abs. 4 bis 7 gilt entsprechend.

(3) Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet die zuständige oberste Dienstbehörde auf Grund des Ergebnisses des Auswahlverfahrens.