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Artikel 1 - Gesetz zu dem Abkommen vom 7. November 2018 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Ukraine über Soziale Sicherheit (UkrSozSichAbkG k.a.Abk.)

G. v. 13.01.2020 BGBl. 2020 II S. 3
Geltung ab 18.01.2020; FNA: 826-2-66 Allgemeine und gemeinsame Vorschriften

Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Folgenden in Kiew am 7. November 2018 unterzeichneten zwischenstaatlichen Übereinkünften zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Ukraine über Soziale Sicherheit wird zugestimmt:

1.
dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Ukraine über Soziale Sicherheit,

2.
der Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens vom 7. November 2018 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Ukraine über Soziale Sicherheit.

Das Abkommen und die Durchführungsvereinbarung werden nachstehend veröffentlicht.



 

Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zu dem Abkommen vom 7. November 2018 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Ukraine über Soziale Sicherheit

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 UkrSozSichAbkG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UkrSozSichAbkG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 2 UkrSozSichAbkG
... des Bundesrates Vereinbarungen zur Durchführung des Abkommens sowie Änderungen in der in Artikel 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Durchführungsvereinbarung in Kraft zu setzen. Im Übrigen wird die ...