Artikel 3 - Gesetz zu dem Abkommen vom 7. November 2018 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Ukraine über Soziale Sicherheit (UkrSozSichAbkG k.a.Abk.)

G. v. 13.01.2020 BGBl. 2020 II S. 3
Geltung ab 18.01.2020; FNA: 826-2-66 Allgemeine und gemeinsame Vorschriften

Artikel 3



(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 30 Absatz 2 und die Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens nach ihrem Artikel 9 Absatz 1 in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 17. Januar 2020.



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