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Änderung § 15 InnAusV vom 20.07.2021

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§ 15 InnAusV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.07.2021 geltenden Fassung
§ 15 InnAusV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 14.07.2021 BGBl. I S. 2860

(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Festlegung zu besonderen Solaranlagen


1 Die Bundesnetzagentur legt zum 1. Oktober 2021 die Voraussetzungen, die an die besonderen Solaranlagen zu stellen sind, fest. 2 Hierbei sollen insbesondere die Anforderungen bestimmt werden, die zu stellen sind an

1. Solaranlagen auf Gewässern,

(Text alte Fassung)

2. Solaranlagen auf Ackerflächen bei gleichzeitigem Nutzpflanzenanbau auf der Fläche und

(Text neue Fassung)

2. Solaranlagen

a)
auf Ackerflächen bei gleichzeitigem Nutzpflanzenanbau auf derselben Fläche und

b) auf landwirtschaftlich genutzten Flächen, auf denen Dauerkulturen oder mehrjährige Kulturen angebaut werden,
und

3. Solaranlagen auf Parkplatzflächen.