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Änderung § 19 InnAusV vom 29.07.2022

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§ 19 InnAusV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.07.2022 geltenden Fassung
§ 19 InnAusV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.07.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 16 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 19 Übergangsvorschrift


(Text alte Fassung)

1 Für Strom aus Anlagen, deren Zuschläge im Jahr 2020 erteilt wurden, sind mit Ausnahme von § 6 Absatz 2, § 13 Absatz 3 und § 13a die Vorschriften dieser Verordnung in der am 1. September 2020 geltenden Fassung anzuwenden. 2 Für Strom aus Anlagen, deren Zuschläge zum Gebotstermin 1. April 2021 erteilt wurden, sind die Vorschriften dieser Verordnung in der am 1. April 2021 geltenden Fassung anzuwenden.

(Text neue Fassung)

Für Strom aus Anlagen, deren Zuschläge in einem Zuschlagsverfahren eines Gebotstermins vor dem 1. Dezember 2022 ermittelt worden sind, ist diese Verordnung in der am 28. Juli 2022 geltenden Fassung anzuwenden.

(heute geltende Fassung)