Dritte Verordnung zur Änderung der EEMD-Gebietsvorgabenverordnung (3. GVVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 29.01.2020 BAnz AT 31.01.2020 V2; Geltung ab 01.02.2020
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung der EEMD-Gebietsvorgabenverordnung
Artikel 2 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 4i Satz 1 und 2 des Bundesfernstraßenmautgesetzes, der durch Artikel 2 Nummer 3 des Gesetzes vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1980) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 1 Nummer 3 der BAG-Übertragungsverordnung, der durch Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung vom 11. Juli 2018 (BAnz AT 30.07.2018 V1) geändert worden ist, verordnet das Bundesamt für Güterverkehr:

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Artikel 1 Änderung der EEMD-Gebietsvorgabenverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Februar 2020 GVV Anlage 1

In Nummer 1.1 der Anlage 1 der EEMD-Gebietsvorgabenverordnung vom 20. März 2018 (BAnz AT 27.03.2018 V1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. März 2019 (BAnz AT 14.03.2019 V1) geändert worden ist, werden in Satz 2 des Abschnitts 2 EETS-Anbietervergütung und Gebühren nach den Wörtern „Die Vergütung ist" die Wörter „unter anderem" eingefügt.

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Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 31. Januar 2020.

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Schlussformel



Bundesamt für Güterverkehr

Der Präsident

Marquardt



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