Abschnitt 4 - Waffenregistergesetz (WaffRG)

Artikel 3 G. v. 17.02.2020 BGBl. I S. 166, 184 (Nr. 7)
Geltung ab 01.09.2020; FNA: 7133-6 Waffen
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Abschnitt 4 Datenübermittlung der Registerbehörde
§ 13 Öffentliche Stellen, die zum Ersuchen berechtigt sind
§ 14 Form des Übermittlungsersuchens
§ 15 Inhalt des Übermittlungsersuchens
§ 16 Datenübermittlung der Registerbehörde an die ersuchende Stelle
§ 17 Übermittlungsersuchen in besonderen Fällen
§ 18 Zulässigkeit der Datenübermittlung
§ 19 Gruppenauskunft
§ 20 Datenabruf im automatisierten Verfahren
§ 21 Gruppenauskunft auf Abruf im automatisierten Verfahren
§ 22 Datenübermittlung an die Aufsichtsbehörden
§ 23 Unterrichtungspflicht bei Unrichtigkeit der übermittelten Daten
§ 24 Datenübermittlung für statistische Zwecke
§ 25 Protokollierungspflicht bei der Datenübermittlung
§ 26 Zweckänderung bei der Datenverarbeitung

Abschnitt 4 Datenübermittlung der Registerbehörde

§ 13 Öffentliche Stellen, die zum Ersuchen berechtigt sind


§ 13 wird in 3 Vorschriften zitiert

Richten folgende öffentliche Stellen zu den genannten Datenverarbeitungszwecken ein Übermittlungsersuchen an die Registerbehörde, übermittelt die Registerbehörde die im Waffenregister gespeicherten Daten und die jeweils zu diesen Daten vergebenen Ordnungsnummern:

1.
die für den Vollzug des Waffenrechts zuständigen Waffenbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben,

2.
die Gerichte und Strafverfolgungsbehörden einschließlich der Vollstreckungsbehörden zur Erfüllung der Strafrechtspflege,

3.
die zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden zur Durchführung von Ordnungswidrigkeitsverfahren,

4.
die Polizeien des Bundes und der Länder zur Erfüllung der ihnen durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben,

5.
die Hauptzoll- und Zollfahndungsämter sowie dem Zollkriminalamt zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Zollverwaltungsgesetz, dem Zollfahndungsdienstgesetz, dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz und dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz,

6.
die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach der Abgabenordnung,

7.
die mit der Vollstreckung beauftragten Dienststellen des Bundes und der Länder sowie die Gerichtsvollzieher bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zum Schutz von Leib, Leben oder Freiheit der tätigen Vollstreckungsbeamten,

8.
die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, der Militärische Abschirmdienst und der Bundesnachrichtendienst zur Erfüllung der ihnen durch Gesetz übertragenen Aufgaben, sofern die Daten nicht aus allgemein zugänglichen Quellen, nur mit übermäßigem Aufwand oder nur durch die betroffene Person stärker belastende Maßnahme erhoben werden können.

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§ 14 Form des Übermittlungsersuchens


§ 14 wird in 2 Vorschriften zitiert

Ein Übermittlungsersuchen an die Registerbehörde ist schriftlich oder elektronisch zu stellen.

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§ 15 Inhalt des Übermittlungsersuchens


§ 15 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) In dem Übermittlungsersuchen sind anzugeben:

1.
der Verarbeitungszweck,

2.
der Anlass des Übermittlungsersuchens sowie

3.
eine Ordnungsnummer nach § 7 Absatz 1.

(2) Liegt der ersuchenden Stelle keine der Ordnungsnummern vor, sind in dem Übermittlungsersuchen mindestens folgende Daten anzugeben:

1.
von der betroffenen natürlichen Person

a)
Nachname oder Vorname und

b)
entweder Wohnort, Postleitzahl des Wohnortes, Geburtsdatum oder Geburtsort,

oder

2.
von dem betroffenen Kaufmann oder der betroffenen juristischen Person oder der Personenvereinigung

a)
Name oder Firma und

b)
entweder derzeitiger Sitz oder Postleitzahl der Niederlassung,

oder

3.
von der betroffenen Waffe

a)
Seriennummer der Waffe oder

b)
für den Fall, dass die vollständige Seriennummer nicht vorliegt, ein Bestandteil der Seriennummer und mindestens zwei weitere Grunddaten der Waffe.

(3) Sind der ersuchenden Stelle Grunddaten über Absatz 2 hinaus bekannt, hat sie diese zusätzlich anzugeben.

(4) In einem Übermittlungsersuchen können die Daten nach Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 mit den Grunddaten der Waffe oder den Grunddaten des wesentlichen Teils verknüpft werden.

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§ 16 Datenübermittlung der Registerbehörde an die ersuchende Stelle


§ 16 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Voraussetzung der Datenübermittlung von der Registerbehörde an die ersuchende Stelle ist, dass

1.
der im Übermittlungsersuchen angegebene Datenverarbeitungszweck die ersuchende Stelle zu einem Übermittlungsersuchen berechtigt und

2.
die im Übermittlungsersuchen angegebenen Daten mit den im Waffenregister gespeicherten Daten übereinstimmen.

(2) Stimmen die angegebenen und die gespeicherten Daten nicht überein, ist die Datenübermittlung zulässig, wenn für die Registerbehörde keine Zweifel an der Identität der Daten bestehen.

(3) 1Kann die Registerbehörde die in einem Übermittlungsersuchen angegebenen Daten nicht eindeutig den im Waffenregister gespeicherten Daten zuordnen, übermittelt die Registerbehörde an die ersuchende Stelle zur Identitätsprüfung und -feststellung die erforderlichen Daten:

1.
in einem Übermittlungsersuchen, in dem die Daten der betroffenen natürlichen Personen angegeben sind:

a)
die Grunddaten ähnlicher natürlicher Personen sowie

b)
die zu diesen Grunddaten vergebenen Ordnungsnummern,

2.
in einem Übermittlungsersuchen, in dem die Daten der Kaufleute, juristischen Personen und Personenvereinigungen angegeben sind:

a)
die Grunddaten ähnlicher Kaufleute, juristischer Personen und Personenvereinigungen sowie

b)
die zu diesen Grunddaten vergebenen Ordnungsnummern,

3.
in einem Übermittlungsersuchen, in dem die Daten der Waffen angegeben sind:

a)
die Grunddaten ähnlicher Waffen,

b)
die zu diesen Grunddaten vergebenen Ordnungsnummern sowie

c)
den Ort des gegenwärtigen Hauptwohnsitzes oder der gegenwärtigen Niederlassung der betroffenen Person, der Kaufleute, der juristischen Personen oder der Personenvereinigungen,

4.
in einem Übermittlungsersuchen nach § 15 Absatz 4:

die Seriennummer der Waffe und

a)
die Grunddaten ähnlicher natürlicher Personen und die dazu vergebenen Ordnungsnummern oder

b)
die Grunddaten ähnlicher Kaufleute, juristischer Personen und Personenvereinigungen und die dazu vergebenen Ordnungsnummern.

2In jedem Fall von Satz 1 teilt die Registerbehörde der ersuchenden Stelle die Bezeichnung und die Anschrift der Waffenbehörde oder der Waffenbehörden mit, denen die Daten im Waffenregister zugeordnet sind.

(4) Die Registerbehörde übermittelt die Daten schriftlich oder elektronisch an die ersuchende Stelle.

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§ 17 Übermittlungsersuchen in besonderen Fällen


§ 17 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Die Angabe der Anschrift in einem Übermittlungsersuchen ist ausreichend bei einem Ersuchen

1.
der Polizeien des Bundes und der Länder, wenn dies im Einzelfall erforderlich ist zur Abwehr einer konkreten Gefahr für

a)
Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder

b)
den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes,

2.
der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, wenn dies im Einzelfall erforderlich ist zur Aufklärung

a)
von Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes,

b)
von Bestrebungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes oder

c)
von Bestrebungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, sofern diese aufzuklärende Bestrebung darauf gerichtet ist, Gewalt anzuwenden oder Gewaltanwendung vorzubereiten,

3.
des Militärischen Abschirmdienstes, wenn dies im Einzelfall erforderlich ist zur Aufklärung

a)
von Tätigkeiten nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des MAD-Gesetzes oder

b)
von Bestrebungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Satz 2 des MAD-Gesetzes, sofern diese aufzuklärende Bestrebung darauf gerichtet ist, Gewalt anzuwenden oder Gewaltanwendung vorzubereiten,

oder

4.
des Bundesnachrichtendienstes, wenn dies im Einzelfall erforderlich ist zur Aufgabenerfüllung nach § 1 Absatz 2 Satz 1 des BND-Gesetzes, sofern das Aufklärungsobjekt darauf abzielt, Gewalt anzuwenden oder Gewaltanwendung vorzubereiten.

(2) In diesem Fall übermittelt die Registerbehörde die Grunddaten der natürlichen Personen oder der Kaufleute, juristischen Personen und Personenvereinigungen.

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§ 18 Zulässigkeit der Datenübermittlung


§ 18 wird in 2 Vorschriften zitiert

1Die ersuchende Stelle trägt die Verantwortung für die Zulässigkeit des Übermittlungsersuchens. 2Sie hat den Grund ihres Übermittlungsersuchens aktenkundig zu machen.

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§ 19 Gruppenauskunft


§ 19 wird in 1 Vorschrift zitiert

In einem Übermittlungsersuchen kann um die Übermittlung mehrerer Daten ersucht werden, die nicht mit jeweils allen nach § 15 Absatz 2 erforderlichen Angaben bezeichnet sind (Gruppenauskunft), wenn

1.
dies im Einzelfall erforderlich ist

a)
bei einem Ersuchen der Polizeien des Bundes und der Länder

aa)
zur Abwehr einer konkreten Gefahr für in § 17 Absatz 1 Nummer 1 genannten Rechtsgüter,

bb)
zur Abwehr einer konkreten Gefahr für bedeutende Sach- oder Vermögenswerte oder

cc)
für Zwecke der Strafrechtspflege,

b)
bei einem Ersuchen der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder zur Aufklärung von Tätigkeiten und Bestrebungen im Sinne des § 17 Absatz 1 Nummer 2,

c)
bei einem Ersuchen des Militärischen Abschirmdienstes zur Aufklärung von Tätigkeiten und Bestrebungen im Sinne von § 17 Absatz 1 Nummer 3 oder

d)
bei einem Ersuchen des Bundesnachrichtendienstes zur Aufgabenerfüllung nach § 1 Absatz 2 Satz 1 des BND-Gesetzes, sofern das Aufklärungsobjekt darauf abzielt, Gewalt anzuwenden oder Gewaltanwendung vorzubereiten,

2.
die Daten nicht auf andere Weise, nur mit unverhältnismäßigem Aufwand oder nicht rechtzeitig erlangt werden können,

3.
die Daten auf Grund im Waffenregister gespeicherter und im Übermittlungsersuchen angegebener gemeinsamer Merkmale zu einer Gruppe gehören und

4.
die Leitung der ersuchenden Stelle oder eine von der Leitung für solche Zustimmungen bestellte Vertretung in leitender Stellung zustimmt, sofern nicht ein Gericht oder eine Staatsanwaltschaft um die Übermittlung ersucht.

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§ 20 Datenabruf im automatisierten Verfahren


§ 20 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Die zum Ersuchen berechtigten Stellen werden von der Registerbehörde auf Antrag zum Datenabruf im automatisierten Verfahren zugelassen, wenn

1.
die beantragende Stelle der Registerbehörde mitteilt, dass sie die technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen hat, die nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) oder nach § 64 des Bundesdatenschutzgesetzes erforderlich sind,

2.
technisch gesichert ist, dass bei einem Datenabruf die Identität der abfragenden Stelle zweifelsfrei feststellbar ist, und

3.
der Datenabruf im automatisierten Verfahren wegen der Häufigkeit oder der Eilbedürftigkeit der zu erwartenden Übermittlungsersuchen unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person angemessen ist.

(2) Die §§ 13 bis 18 sind auf das automatisierte Abrufverfahren entsprechend anzuwenden.

(3) Im automatisierten Verfahren dürfen Daten nur von Bediensteten abgerufen werden, die von der Leitung der ersuchenden Stelle hierzu besonders ermächtigt sind.

(4) Die Registerbehörde stellt sicher, dass im automatisierten Verfahren nur Daten abgerufen werden können, wenn die abrufende Stelle einen Verarbeitungszweck angibt, der ihr den Abruf der Daten erlaubt.

(5) 1Die Registerbehörde unterrichtet die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit von der Zulassung und gibt dabei an, welche Maßnahme die zugelassene Stelle nach eigener Mitteilung getroffen hat. 2Hat die Registerbehörde eine öffentliche Stelle eines Landes zugelassen, unterrichtet sie ferner die für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten zuständige Stelle dieses Landes.

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§ 21 Gruppenauskunft auf Abruf im automatisierten Verfahren


§ 21 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Eine Gruppenauskunft auf Abruf im automatisierten Verfahren ist nur zulässig, wenn eine gegenwärtige Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person nicht anders abgewendet werden kann.

(2) Die ersuchende Stelle hat zu dokumentieren, dass die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen vorliegen und diese Dokumentation mindestens zwölf Monate aufzubewahren.

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§ 22 Datenübermittlung an die Aufsichtsbehörden



Auf Aufsichtsbehörden der Waffenbehörden sind die für die beaufsichtigten Behörden jeweils geltenden Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden, soweit dies für die Ausübung ihrer Aufsichtsfunktion erforderlich ist.

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§ 23 Unterrichtungspflicht bei Unrichtigkeit der übermittelten Daten



Die Stellen, die berechtigt sind, ein Übermittlungsersuchen an die Registerbehörde zu stellen, haben die Waffenbehörde unverzüglich zu unterrichten, wenn ihnen konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der ihnen übermittelten Daten vorliegen.

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§ 24 Datenübermittlung für statistische Zwecke



(1) 1Die Registerbehörde übermittelt auf Antrag anonymisierte Geschäftsstatistiken an folgende Stellen:

1.
die obersten und oberen Bundes- und Landesbehörden, die für das Waffenrecht zuständig sind,

2.
die Waffenbehörden,

3.
die Landeskriminalämter, das Bundeskriminalamt und das Zollkriminalamt sowie

4.
die Fachliche Leitstelle Nationales Waffenregister.

2Die Geschäftsstatistik ist auf den Zuständigkeitsbereich der ersuchenden Stelle zu begrenzen. 3Die Bundesgeschäftsstatistik kann auf Antrag an jede nach Satz 1 berechtigte Stelle übermittelt werden.

(2) Die Registerbehörde stellt im Einvernehmen mit den Ländern Teile der Geschäftsstatistiken des Bundes und der Länder mindestens quartalsweise auf geeignete Weise öffentlich bereit.

(3) 1Die Registerbehörde kann auf Antrag Einzelauswertungen an die in Absatz 1 Satz 1 genannten Stellen übermitteln. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

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§ 25 Protokollierungspflicht bei der Datenübermittlung


§ 25 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Registerbehörde erstellt bei Datenübermittlungen an die ersuchenden Stellen Protokolle, aus denen Folgendes hervorgeht:

1.
der Tag und die Uhrzeit des Zugriffs oder der Tag und die Uhrzeit des Abrufs im Fall des automatisierten Verfahrens auf Abruf,

2.
die ersuchende oder im Fall des automatisierten Verfahrens die abrufende Stelle,

3.
die abrufende Person,

4.
die übermittelten Daten und

5.
der Anlass und Zweck der Übermittlung.

2Im Fall einer Gruppenauskunft sind zusätzlich die im Übermittlungsersuchen angegebenen gemeinsamen Merkmale und die Anzahl der Treffer zu protokollieren.

(2) § 12 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(3) Abweichend von Absatz 1 sind Abrufe der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Militärischen Abschirmdienstes und des Bundesnachrichtendienstes ausschließlich von diesen entsprechend § 6 Absatz 3 Satz 2 bis 5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zu protokollieren.

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§ 26 Zweckänderung bei der Datenverarbeitung



1Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die ersuchende oder abrufende Stelle zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die Daten übermittelt wurden, ist zulässig, soweit die Daten dieser Stelle auch zu diesem anderen Zwecke hätten übermittelt werden dürfen. 2§ 25 ist entsprechend anzuwenden.



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