Änderung § 2 StrafAktEinV vom 01.07.2021

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§ 2 StrafAktEinV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
§ 2 StrafAktEinV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2099
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Bereitstellen des Inhalts zum Abruf


(Text alte Fassung)

(1) 1 Für die Einsicht in elektronische Akten wird ihr Inhalt, soweit Einsicht gewährt werden soll, in Form des Repräsentats zum Abruf bereitgestellt. 2 Auf dem Repräsentat ist der Name der Person, der Akteneinsicht gewährt wird, dauerhaft erkennbar anzubringen. 3 Dem Repräsentat soll ein strukturierter maschinenlesbarer Datensatz beigefügt werden, der den nach § 7 Nummer 1 bekanntgemachten Definitions- oder Schemadateien entspricht.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Für die Einsicht in elektronische Akten wird ihr Inhalt, soweit Einsicht gewährt werden soll, in Form des Repräsentats zum Abruf bereitgestellt. 2 Auf dem Repräsentat ist der Name der Person, der Akteneinsicht gewährt wird, dauerhaft erkennbar anzubringen. 3 Dem Repräsentat soll ein strukturierter maschinenlesbarer Datensatz beigefügt werden, der den nach § 8 Nummer 1 bekanntgemachten Definitions- oder Schemadateien entspricht.

(2) 1 Die Bereitstellung erfolgt für 30 Tage. 2 Die Person, der Akteneinsicht gewährt wird, ist auf die Bereitstellung, das Datum des Stands der elektronischen Akte sowie auf das Datum, an dem die Bereitstellung endet, hinzuweisen.

(3) 1 Der Abruf ist über das Internet möglich. 2 Die Internetseite wird in geeigneter Weise bekanntgemacht. 3 Der Abruf darf nur erfolgen, wenn sich die Person, der Akteneinsicht gewährt wird, hinreichend sicher authentisiert hat. 4 Der abzurufende Inhalt ist nach dem Stand der Technik verschlüsselt zu übertragen. 5 Er soll auf dem System der Person, der Akteneinsicht gewährt wird, gespeichert werden können.

(4) Bei der Einrichtung der Internetseite für ein Akteneinsichtsportal sollen die Anforderungen an die Barrierefreiheit im Sinne der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung vom 12. September 2011 (BGBl. I S. 1843), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Mai 2019 (BGBl. I S. 738) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung beachtet werden.



 



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