Änderung § 4 StrafAktEinV vom 01.07.2021

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§ 3 StrafAktEinV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
§ 4 StrafAktEinV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2099

(Text alte Fassung)

§ 3 Einsichtnahme in Diensträumen


(Text neue Fassung)

§ 4 Einsichtnahme in Diensträumen


(Textabschnitt unverändert)

Bei der Einsichtnahme in die elektronische Akte in Diensträumen ist sicherzustellen, dass der Akteninhalt nicht von unbefugten Personen wahrgenommen und nicht verändert werden kann.






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