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Änderung § 6 StrafAktEinV vom 01.07.2021

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§ 5 StrafAktEinV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
§ 6 StrafAktEinV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2099

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§ 5 Datenträger


(Text neue Fassung)

§ 6 Datenträger


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(1) Das Speichern des Inhalts einer elektronischen Akte auf einem physischen Datenträger zum Zwecke der Akteneinsicht erfolgt durch das Speichern ihres Repräsentats auf einem nach § 7 Nummer 2 zulässigen physischen Datenträger.

(2) 1 Die Daten sind nach dem Stand der Technik zu verschlüsseln. 2 Das für die Entschlüsselung erforderliche Kennwort darf nicht zusammen mit dem Datenträger übermittelt werden.



(1) Das Speichern des Inhalts einer elektronischen Akte auf einem physischen Datenträger zum Zwecke der Akteneinsicht erfolgt durch das Speichern ihres Repräsentats auf einem nach § 8 Nummer 2 zulässigen physischen Datenträger.

(2) 1 Die Daten sind nach dem Stand der Technik zu verschlüsseln. 2 Das für die Entschlüsselung erforderliche Kennwort darf nicht zusammen mit dem Datenträger übermittelt werden. 3 § 2 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. 4 Die Person, der Akteneinsicht gewährt wird, ist auf das Datum des Stands der elektronischen Akte hinzuweisen.