Änderung § 9 StrafAktEinV vom 01.07.2021

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§ 8 StrafAktEinV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
§ 9 StrafAktEinV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2099
 

(Text alte Fassung)

§ 8 Inkrafttreten


(Text neue Fassung)

§ 9 Inkrafttreten


(Textabschnitt unverändert)

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.



 



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