Die
Frequenzschutzbeitragsverordnung vom
13. Mai 2004 (BGBl. I S. 958), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 7. Juni 2019 (BGBl. I S. 770) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Anlage werden die Tabellen „Frequenznutzungsbeiträge und EMV-Beiträge für das Jahr 2003" und „Frequenznutzungsbeiträge und EMV-Beiträge für das Jahr 2004" wie folgt gefasst:
(siehe BGBl. 2020 I S. 363 ff)
- 2.
- In der Anlage werden die Tabellen „Frequenznutzungsbeiträge und EMV-Beiträge für das Jahr 2005", „Frequenznutzungsbeiträge und EMV-Beiträge für das Jahr 2006" und „Frequenznutzungsbeiträge und EMV-Beiträge für das Jahr 2007" wie folgt gefasst:
(siehe BGBl. 2020 I S. 368 ff)
- 3.
- In der Anlage wird die Tabelle „Frequenznutzungsbeiträge und EMV-Beiträge für das Jahr 2008" wie folgt gefasst:
(siehe BGBl. 2020 I S. 379 ff)
- 4.
- In der Anlage werden die Tabellen „Frequenznutzungsbeiträge und EMV-Beiträge für das Jahr 2009", „Frequenznutzungsbeiträge und EMV-Beiträge für das Jahr 2010" und „Frequenznutzungsbeiträge und EMV-Beiträge für das Jahr 2011" wie folgt gefasst:
(siehe BGBl. 2020 I S. 383 ff)
- 5.
- In der Anlage werden die Tabellen „Frequenznutzungsbeiträge und EMV-Beiträge für das Jahr 2012", „Frequenznutzungsbeiträge und EMV-Beiträge für das Jahr 2013" und „Frequenznutzungsbeiträge und EMV-Beiträge für das Jahr 2014" wie folgt gefasst:
(siehe BGBl. 2020 I S. 396 ff)
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328