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§ 5 - Strafvollzugsgerichtsaktenübermittlungsverordnung (StVollzGerAktÜbV)

§ 5 Ersatzmaßnahmen



1Ist aus technischen Gründen eine Übermittlung nach § 4 vorübergehend nicht möglich, so ist die Übermittlung der Akte auch auf andere Weise, etwa in Papierform oder auf einem physischen Datenträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2, zulässig. 2Auf Anforderung ist die elektronische Akte nachzureichen.

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Zitierungen von § 5 StVollzGerAktÜbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 StVollzGerAktÜbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StVollzGerAktÜbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 StVollzGerAktÜbV Bekanntmachung technischer Anforderungen
... maschinenlesbaren Datensatzes im Format XML genutzt werden sollen; 2. die nach § 5 Satz 1 zulässigen physischen Datenträger. (2) Die technischen Anforderungen ...